Pastiche. Klingt irgendwie neu. Europäisch. Nach mehr Kreativität. Sind Remixe und Samples in der Musik nun immer erlaubt? Oder Mash-Ups, Sound- und Style-Alikes? Hätte Moses Pelham auch heute gegen Kraftwerk („Metall auf Metall“) gekämpft? Muss man jetzt niemanden mehr fragen? Alles neu macht Pastiche? Die Antwort lautet: Nein. Zwar hat Europa mit der neuen Pastiche-Schranke tatsächlich ein starkes Signal für mehr Kunstfreiheit und Kreativität gesetzt. Das bedeutet aber nicht eine generelle Zulässigkeit von Sample & Co. Gerichte werden erst die geltenden Kriterien klarer definieren müssen. Bis dahin sollte man die Rechteinhaber auch weiterhin besser fragen und im Zweifel auch bezahlen.
Pastete, Pasticcio, Pastiche.
§ 51a UrhG heißt die neue Regelung. Im Rahmen der Urheberrechtsreform wurde sie 2021 in das Urheberrechtsgesetz eingeführt. Sie erlaubt nun Parodien und Karikaturen und eben auch Pastiche. Und – Achtung: zumindest unter Beachtung der Pastiche-Schranken – auch die Übernahme von Melodien. Mit Streichung des alten § 24 UrhG ist nämlich auch der starre Melodienschutz passé. Also irgendwie doch einiges neu. Pastiche also, wie Pastete oder Mischmasch. Ein Stück, das aus vorbestehenden Elementen anderer Musikstücke neu zusammengesetzt wird. Stilistische Nachahmungen oder Neuzusammensetzungen übernommener Vorlagen. In der digitalen Welt gefragter denn je. Die musikalische Interaktion mit einer Vorlage. Bei Parodie und Karikatur von Humor und Spott getragen. Der Pastiche setzt sich künstlerisch mit seiner Vorlage auseinander. Von Wertschätzung und Ehrerbietung für das Original geprägt. Eine Hommage. Und wer das tut, bewegt sich jetzt tatsächlich im Freien. Nicht unbegrenzt, aber immerhin begrenzt erst dort, wo die Primärverwertung der verwendeten Vorlage über Gebühr beeinträchtigt wird.
Sample, Remix, Mash-Up.
Was bedeutet das konkret? Vieles unklar. § 51a erlaubt keine pauschalen Lösungen. Samples, Remixe oder Mashups sind nicht per se verboten. Sie lassen sich aber auch nicht generell als Pastiche im Sinne des neuen § 51a UrhG einordnen. Dabei dürfte das Mashup als spezifische Form der Musikcollage wohl noch am häufigsten als Pastiche einzuordnen sein. Beim Sampling hingegen, wo manchmal kleinste Tonschnipsel übernommen werden – man denke an das knapp zwei-sekündige Sample aus „Metall auf Metall“ – ist bereits fraglich, ob hier überhaupt von einer Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk die Rede sein kann.
Don‘t be silly.
Was wird unter welchen Kriterien bei Sample & Co als Pastiche qualifiziert? Was ist erlaubt, was nicht? Der Gesetzgeber hat die Bedeutung gewisser Übernahmetechniken beim kreativen Schaffen zwar erkannt. Mit der Einführung der Pastiche-Schranke ist ein klares Signal für die Kunstfreiheit gesetzt. Die Rechtsprechung muss es richten. Und das kann dauern. Bis dahin sollte man gerade auch im Bereich der kommerziellen Verwertung Rechteinhaber um ihre Nutzungserlaubnis fragen. Alles andere ist zu riskant. Lieber fragen und bezahlen, als prozessieren.
Autoren: Götz Schneider-Rothhaar, Johanna Ludwig
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