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05.07.2024

Kann eine KI Erfinder eines Patents sein?

DABUS beim BGH angekommen – BGH-Entscheidung zum Einsatz künstlicher Intelligenz im Rahmen von Patentanmeldungen (Az. X ZB 5/22)

Kann eine KI Erfinder eines Patents sein?

Nachdem sich bereits das Europäische Patentamt und andere nationale Gerichte mit dieser Frage befasst hatten, hat sich nun auch der BGH mit der Frage beschäftigt und erwartungsgemäß entschieden:

Eine KI ist kein Erfinder. Gemäß § 37 Abs. 1 PatG können nur natürliche Personen als Erfinder anerkannt werden, auch wenn ein System mit künstlicher Intelligenz an der Erfindung beteiligt war.

In dem entschiedenen Fall hatte der Anmelder eines Patents die KI „DABUS“ als Erfinder genannt. Die eingereichte Erfinderbenennung enthielt die Angabe: "DABUS - Die Erfindung wurde selbstständig durch eine künstliche Intelligenz erzeugt". Den Antrag, die Erfinderbenennung mit dem Zusatz "c/o Name des Anmelders" zuzulassen, hatte das Patentgericht abgelehnt, ebenso wie den Antrag, die Erfindung als von einer KI geschaffen zu kennzeichnen. Begründet hat dies das Patentgericht damit, dass das Patentgesetz die Erfindereigenschaft und damit verbundene Rechte wie das Erfinderpersönlichkeitsrecht nur natürlichen Personen zuspricht. Der BGH hat die Entscheidung des Patentgerichts gestützt und sich damit dem weit überwiegenden Teil der Literatur angeschlossen.

Die zusätzliche Angabe, dass die KI zur Generierung der Erfindung veranlasst wurde, sei zulässig jedoch rechtlich unerheblich, so der BGH.

Zurecht weist der BGH darauf hin, dass es derzeit keine Systeme gibt, die vollständig ohne menschliche Vorbereitung oder Einflussnahme nach technischen Lehren suchen. Der BGH hat offengelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz solcher Systeme der Annahme entgegensteht, dass eine damit aufgefundene technische Lehre auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Für die Stellung als Erfinder bei einer technischen Lehre, die mit Hilfe eines Systems der künstlichen Intelligenz aufgefunden wurde, ist ein menschlicher Beitrag erforderlich, der den Gesamterfolg wesentlich beeinflusst hat. Allerdings scheint der BGH der Art und Intensität des aufzuweisenden menschlichen Beitrags keine ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen. Der BGH betonte, dass es dem Anmelder möglich und zumutbar ist, (mindestens) einen menschlichen Erfinder zu benennen, auch wenn eine KI den Hauptbeitrag geleistet hat.

Im Ergebnis ist diese Entscheidung keine große Überraschung und deckt sich mit der bestehenden Patentrechtssystematik. Als Erfinder ist die natürliche Person einzutragen. Da ein Hinweis auf die Verwendung von Systemen der künstlichen Intelligenz zur Auffindung einer Erfindung nicht erforderlich ist, besteht auch kein Grund, einen solchen Hinweis aufzunehmen. Um die Patentanmeldung nicht zu gefährden, ist hier vielleicht weniger sogar mehr. Abzuwarten bleibt, ob die Entscheidung letztlich bedeutet, dass es für die erfinderische Tätigkeit letztlich fast unbedeutend ist, welchen (menschlichen) Beitrag der Erfinder hierfür geleistet hat und was die künstliche Intelligenz „erfunden“ hat.

Autor/innen

Jan Möbus

Jan Möbus

Senior Associate

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Christoph Wiegand

Dr. Christoph Wiegand

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