In der aktuellen Situation rund um die Covid-19-Pandemie müssen sich Frachtführer und Speditionen mit besonderen Fragen auseinandersetzen. Hierzu gehört auch, dass die Schuldner von Frachtforderungen mögliche Liquiditätsengpässe verkraften müssen, was wiederum zu verzögerten Zahlungen von fälligen Frachten führen kann. Wir beleuchten im Folgenden zwei Themen, mit denen sich Frachtführer jetzt konkret beschäftigen sollten.
Risiken zum Zahlungsausfall minimieren
Mehr als sonst gilt es nun, Geschäfte mit verlässlichen Partnern zu machen. In der Logistik besteht von Gesetzes wegen die Problematik für Frachtführer, dass sie in Vorleistung gehen müssen, damit die vereinbarte Fracht fällig wird. Es muss also zur Ablieferung des Gutes kommen, damit eine Fracht gefordert werden kann. Hier gilt es also, Aufträge von verlässlichen Partnern anzunehmen oder gegebenenfalls mit dem Geschäftspartner über etwaige Sicherheiten oder Vorschüsse zu verhandeln.
Das neue Leistungsverweigerungsrecht in Zeiten von Corona – Achtung: Keine Hemmung der Verjährung
Der Deutsche Bundestag bemüht sich, stabile Verhältnisse in Zeiten der Krise zu schaffen. Insbesondere zum Schutze von Verbrauchern und Kleinstunternehmen wurde deshalb ein besonderes Leistungsverweigerungsrecht eingeführt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Verbrauchern und Kleinstunternehmen (Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von unter EUR 2 Millionen) im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30.06.2020 zusteht. Relevant wird diese Regelung insbesondere beim Bestehen von Rahmenverträgen. Hier hat die höchstrichterliche Rechtsprechung in einigen Fällen bereits Dauerschuldverhältnisse bei Logistikrahmenverträgen angenommen, was zu einer potenziellen Anwendbarkeit des Leistungsverweigerungsrechts führen würde. Regelmäßig dürften allerdings Logistikrahmenverträge gerade ein solches Dauerschuldverhältnis nicht begründen.
Das in Rede stehende Dauerschuldverhältnis muss für den Verbraucher oder das Kleinstunternehmen allerdings auch wesentlich sein. Wenn von den Transportleistungen aufgrund des Rahmenvertrags nun die geschäftliche Tätigkeit eines Kleinstunternehmens abhängt, muss wohl von einer solchen Wesentlichkeit ausgegangen werden.
Sowohl die Beurteilung, ob es sich um ein Dauerschuldverhältnis handelt als auch ob dieses wesentlich im Sinne des Gesetzesentwurfs ist, bleibt einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Hierauf ergeben sich auch verschiedene Folgen für eine etwaige gerichtliche Geltendmachung.
Wichtig ist allerdings, die Verjährung in diesem Kontext nicht aus den Augen zu verlieren. Die Forderungen, die sich aus einem transportrechtlichen Rechtsverhältnis ergeben, verjähren in den meisten Fällen bereits nach einem Jahr ab Ablieferung des Transportgutes. Das neue Leistungsverweigerungsrecht hemmt die Verjährung allerdings nicht. Insofern ist es mitunter geboten, selbst Maßnahmen zur Verjährungshemmung zu ergreifen.
Stand: 02.04.2020