Fan-Fiction – schon längst kein Thema mehr, das nur auf speziellen Webseiten im Internet stattfindet. Fan-Fiction Autorinnen und Autoren haben es mittlerweile nicht nur in unsere Bücherregale geschafft, sondern sogar in Bestseller-Listen. Das Prinzip Fan-Fiction funktioniert dabei ganz einfach – Fans nehmen sich ihre Lieblingswerke zur Vorlage und entwickeln sie weiter in ihre eigenen, ganz neuen Werke.
Das beste Beispiel für eine internationale Erfolgsstory des Phänomens Fan-Fiction ist die Buchreihe „Fifty Shades of Grey“. Sie startete ursprünglich als Fan-Fiction zur Jugendbuchreihe „Twilight“. Die Fan-Fiction-Story unter dem Titel “Master of the Universe“ der Autorin E. L. James entwickelte sich weiter zur internationalen Bestellerreihe und Filmvorlage.
Das enorme Potential, das sich durch Fan-Fiction für Autor*innen und Verlage eröffnet, muss dabei selbstverständlich in einem rechtssicheren Rahmen stattfinden. Denn was unterscheidet Fan-Fiction eigentlich von einer unzulässigen Kopie und welche Inhalte eines anderen Werks darf man sich für Fan-Fiction überhaupt zu Nutze machen? Diese Fragen lassen sich nur mit einem Blick in das Urheberrechtsgesetz beantworten.
Aber sagt das Urheberrechtsgesetz überhaupt etwas zu Fan-Fiction?
Seit kurzem schon. Im Rahmen der Urheberrechtsreform wurde § 51a UrhG als neue gesetzliche Regelung eingeführt, die sogenannte Pastiches (französisch für „Nachahmungen“) nun ausdrücklich für zulässig erklärt. Unter den Begriff Pastiche kann auch Fan-Fiction gefasst werden. Dementsprechend ist es grundsätzlich zulässig, urheberrechtlich geschützte Werke Dritter als Grundlage für eigene Schöpfungen zu nutzen. Das gleiche gilt natürlich auch für Pastiches in anderen Genres, wie zum Beispiel für eine Hommage oder auch für Biografien mit Bezugnahme auf das Werk des Biografierten
Dabei müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden. Natürlich muss das Pastiche-Werk wahrnehmbare Unterschiede zum Original aufzeigen. Allerdings dürfen dessen Charakteristika immer noch durchschimmern. Denn als eine Art Ehrerbietung soll durch den Pastiche gerade eine inhaltliche und künstlerische Auseinandersetzung mit dem Ursprungswerk erfolgen. Außerdem dürfen durch die neue Veröffentlichung die Interessen der Urheber*innen des Originalwerks nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Als Quelle muss das zugrundeliegende Werk allerdings nicht genannt werden.
Auch Verlage können das Potential Fan-Fiction nutzen
Die Regelung des § 51a UrhG gilt nicht nur für nicht-kommerzielle Nutzer*innen. Deshalb spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass auch Verlage das Potential Fan-Fiction und nutzen und die beliebtesten Stories ihres Programms weiterspinnen. Gleichwohl muss innerhalb der angesprochenen Interessenabwägung natürlich berücksichtigt werden, wenn dem Pastiche ein kommerzieller Charakter zukommt.
Es zeigt sich also, dass die recht abstrakt gehaltenen Vorgaben für die Zulässigkeit eines Pastiches immer einer Einzelfallabwägung bedürfen, bei der wir Ihnen mit professioneller Beratung gerne zur Seite stehen. Danach steht dem nächsten Bestseller-Roman aber nichts mehr im Wege – ran an die Stifte!
Autorin: Dr. Anna Kellner