In ihrem aktuellen Beitrag in der GRUR-Prax analysiert Margret Knitter ein interessantes Urteil des OLG Nürnberg zur markenmäßigen Benutzung von Kennzeichen bei Fruchtgummis. Im Fokus steht die Frage, ob ein Slogan wie „HAPPY BÄRSDAY“ auf Goldbären-Verpackungen als Herkunftshinweis interpretiert wird oder lediglich als beschreibender Jubiläumshinweis dient. Es wird aufgezeigt, warum das Gericht hier keine markenmäßige Nutzung und als Folge keine Verletzung der älteren Marken „HAPPY BEAR’S DAY“ sieht und was diese Entscheidung für Markeninhaber bedeutet.
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