Es liegt ein weiteres Urteil zu einem Greenwashing Vorwurf vor. So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass es sich um eine wettbewerbswidrige Irreführung handelt, wenn eine Fluggesellschaft mit der Aussage "CO2-neutral reisen … jetzt ausgleichen und abheben" wirbt, obwohl die Kompensation der Umweltbelastung erst in der Zukunft erfolgt und dies nicht ausreichend deutlich gemacht wird (OLG Köln Urt. v. 13.12.2024 – 6 U 45/24).
Hintergrund der Entscheidung: Die Lufthansa-Tochter Eurowings bot ihren Kunden die Möglichkeit an, die durch den Flug verursachten CO2-Emissionen entweder durch den Einsatz nachhaltiger Treibstoffe für ihre Flugzeuge oder durch Investitionen in Klimaschutzprojekte, wie Waldschutz- und Aufforstungsprojekte, zu kompensieren. Diese Werbung hat der Verbraucherschutzverband Deutsche Umwelthilfe angegriffen.
Argumentation des Gerichts: Die Gestaltung der Internetseite erwecke den Eindruck, die CO2-Kompensation erfolge bereits vor dem Start des Fluges, also bevor die Kunden abheben. Ein bedeutender Teil der Verbraucher erwarte dabei, dass die Umweltbelastung durch den geplanten Flug unmittelbar nach dem Kauf ausgeglichen werde. In Wirklichkeit erfolge die Kompensation jedoch durch die Beimischung eines nachhaltigen Treibstoffs (Sustainable Aviation Fuel), was unter Umständen erst bei zukünftigen Flügen geschehe. Zudem sei das genaue Ausmaß der Kompensation unklar. Diese Informationen hätte Eurowings in direktem Zusammenhang mit ihrer Werbung deutlich machen müssen. Zwar wird der Kunde über eine Kette von Verweisungen auf der Website möglicherweise Informationen zu diesen Zusammenhängen finden. Dies genügt aber nicht. Die Angaben müssen vielmehr unmittelbar im Zusammenhang mit der Werbung selbst erbracht werden.
Das OLG Köln knüpft dabei an das Grundsatzurteil des BGH zum Thema Klimaneutralität an (BGH, Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23. Danach dürfen Unternehmen einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie „klimaneutral“ nur dann verwenden, wenn unmittelbar aus der Werbung selbst hervorgeht, was das beworbene Produkt nachhaltig macht. Denn den Verbrauchern ist es im Hinblick auf den Klimaschutz wichtig zu wissen, ob Emissionen tatsächlich vermieden oder nur „kompensiert“ werden.
Fazit: Das Urteil verdeutlicht, dass Werbung mit Nachhaltigkeitsbegriffen äußerst sorgfältig geprüft werden muss. Die Gerichte verlangen, dass Werbeaussagen in sich vollständig und korrekt sind. Bei Mehrdeutigkeiten ist eine Klarstellung direkt im Zusammenhang mit der Werbeaussage erforderlich. Der Einwand, dass für eine umfassende Erläuterung meist kein ausreichender Raum vorhanden sei, wird von der Rechtsprechung nicht akzeptiert.