Alle News & Events anzeigen
17.12.2024

Transmortale Vorsorgevollmacht – Fragen und Antworten

Regelmäßig erteilen Erblasser sog. Vorsorge- und Generalvollmachten. Diese sind vielfach über den Tod hinaus wirksam (sog. transmortale Vollmacht) und wichtiger Bestandteil der vorausschauenden Nachfolgeplanung. Die wichtigste Fragen und Antworten soll der nachfolgende Beitrag beantworten.

 

1. Was ist eine transmortale Vorsorgevollmacht?

Im Rahmen einer Vorsorge- und Generalvollmacht trifft der Vollmachtgeber Regelungen, wie eine Vertretung für den Fall der eigenen Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit aussehen soll.  Häufig wird die Geltung der Vollmacht über den Tod hinaus angeordnet, sog. transmortale Wirkung.

Den Umfang der Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber selbst bestimmen, regelmäßig ist damit jedoch eine umfassende Vertretungsberechtigung beabsichtigt, etwa durch den Ehegatten oder Kinder.

Die Vollmacht kann allerdings auch außerhalb des Vorsorgefalls und nach außen hin wirksam auch gegen den Willen des Vollmachtgebers eingesetzt werden. Um dieses Missbrauchsrisiko zu verringern sollte die Vollmacht daher nur an Personen erteilt werden, denen man uneingeschränkt vertraut.

 

2. Warum sollte die Vollmacht über den Tod hinaus gelten?

Die Erteilung von Erbscheinen nimmt in aller Regel mehrere Monate in Anspruch, insbesondere wenn die Erbenstellung streitig ist.  Mit einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte weiterhin auf das Erblasservermögen zugreifen, was insbesondere zur Begleichung von Nachlasskosten oder zur weiteren Verwaltung des Nachlassvermögens oft sinnvoll oder gar unerlässlich ist. Im Ausland ist eine Anerkennung allerdings nicht sichergestellt.

Die transmortale Vorsorgevollmacht dient daher in erster Linie dazu, den Zeitraum bis zur Erbscheinserteilung zu überbrücken. In bestimmten Fällen kann bei Vorhandensein der Vollmacht auch ganz auf einen Erbschein verzichtet werden.

 

3. Welche Form muss eine Vorsorgevollmacht haben?

Eine Vorsorgevollmacht, auch die, die über Tod hinaus gilt, kann grundsätzlich formfrei erteilt werden. Zur Verkehrsfähigkeit ist regelmäßig jedoch die schriftliche Erteilung notwendig. Es empfiehlt sich die schriftliche Erteilung mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung, um die Anerkennung durch Dritte zu erhöhen. Hierbei ist zu beachten: Bislang war neben der notariellen Beglaubigung auch die durch die Betreuungsbehörde möglich. Seit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023 gilt eine Beglaubigung der Betreuungsbehörde allerdings nicht mehr über den Tod hinaus.. 

 

4. Was gilt im Verhältnis zwischen dem Bevollmächtigtem und dem Erben?

Nicht immer ist der Bevollmächtigte auch Erbe. Die Erben können die Vollmacht umgehend widerrufen, wenn sie gegen ihr Interesse ist. Sie müssen aber von dieser erst einmal Kenntnis erlangen. Der Bevollmächtigte handelt zwar als Vertreter der Erben, wird sich regelmäßig jedoch an den Interessen des Vollmachtgebers orientieren. Die Interessen des Vollmachtgebers (des Erblassers) müssen aber nicht zwangsläufig mit denen der Erben übereinstimmen. Ggf. empfehlen sich in diesem Fall Handlungsanweisungen des Erblassers in einem separaten Dokument, um den Missbrauchsvorwurf durch die Erben auszuschließen.

Ist der Bevollmächtigte zugleich Alleinerbe, würde der Erbe bei Handlungen in Vollmacht (für den Erben) eigentlich sich selbst vertreten. Nach der derzeitigen Rechtsprechung erlischt die Vollmacht durch diese „Konfusion“, d.h. Vereinigung in einer Person, trotzdem nicht. Denn: Es ist nach wie vor im Interesse des Erblassers und des Erben, auch ohne Erbschein aufgrund der Vorsorgevollmacht gegenüber Dritten handlungsfähig zu halten.

Allerdings: Der Bevollmächtigte muss als Bevollmächtigter des Erblassers auftreten und nicht als Alleinerbe, außerdem darf der Erbschein noch nicht vorliegen.

 

Die vorstehende Darstellung umfasst lediglich einzelne Aspekte und ist daher nicht als vollständig zu betrachten. Weitere Probleme rund um die transmortale Vorsorgevollmacht werden im kommenden Beitrag erläutert. Sollten Sie ein Prüfung Ihrer bereits vorhandenen Vollmacht oder die Erstellung einer Vorsorgevollmacht wünschen, stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. 

    Teilen

  • LinkedIn
  • XING