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03.04.2020

Welche Auswirkungen hat Corona auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

Im Kontext der Coronakrise stellt sich die Frage, ob die derzeitigen besonderen Gegebenheiten Auswirkungen auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters haben. Viele Unternehmen müssen zurzeit damit umgehen, dass ihre Kunden weniger bestellen oder Aufträge stornieren. Auch mag es sein, dass der Unternehmer selbst wegen Lieferschwierigkeiten seiner Vorlieferanten oder Zulieferer oder wegen Störungen in seinem eigenen Betrieb nicht lieferfähig ist. Das führt unter anderem zu der Frage, ob der Unternehmer eine Provision für ein Geschäft zahlen muss, das dann nicht zustande kommt?

Die Antwort auf diese Frage ist aus § 87a HGB abzuleiten.

In § 87a Abs. 2 HGB ist geregelt, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Kunde nicht leistet. Allerdings hat der Handelsvertreter nach § 87 Abs. 3 HGB auch dann einen Anspruch auf Provision wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausgeführt hat. Hiervon ist wiederum eine Ausnahme zu machen, wenn die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.

Daraus ergibt sich u.a.:

  • Kann ein Geschäft nicht ausgeführt werden, weil der Kunde insolvent geworden ist, besteht kein Provisionsanspruch. Gleiches dürfte bei einer unmittelbar bevorstehenden Insolvenz gelten.
  • Kein Provisionsanspruch besteht wohl auch dann, wenn sich die Vermögenslage des Kunden so sehr verschlechtert hat, dass der Unternehmer davon ausgehen muss, dass der Kunde nicht wird bezahlen können und die Stellung einer Sicherheit und Vorkasse ausscheiden.
  • Tritt der Kunde aufgrund einer schon im ursprünglichen Kaufvertrag enthaltenen Abrede vom Vertrag zurück, so fällt ebenfalls keine Provision an.
  • Wünscht der Kunde dagegen Stornierung, ohne dass er darauf einen Anspruch hat, gilt als Grundregel, dass eine Akzeptanz dieses Wunsches durch den Unternehmer dazu führt, dass der Provisionsanspruch bestehen bleibt. In mehreren Entscheidungen hat die Rechtsprechung allerdings Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen. In Konstellationen, in denen es dem Unternehmer unzumutbar ist, einen Wunsch des Kunden auf Stornierung abzulehnen, entfällt je nach den Umständen des Einzelfalles u.U. der Anspruch auf Provision. Es spricht viel dafür, dass daher in Fällen, in denen der Betrieb des Kunden unverschuldet aufgrund von Auswirkungen der CoronaKrise in eine Schieflage geraten ist oder dieser mit der Ware nichts mehr anfangen kann, eine Akzeptanz der Stornierung des Geschäfts in Konsequenz dazu führt, dass die Provision entfällt. Dies ist allerdings anhand aller Umstände des Einzelfalles zu prüfen.
  • Kann der Unternehmer, z.B. weil er nicht beliefert worden ist oder die eigene Produktion heruntergefahren werden musste, den Vertrag gegenüber dem Kunden nicht erfüllen, so kommt es darauf an, ob man die Gründe hierfür im Einzelfall als Umstände bewertet, die vom Unternehmer zu vertreten sind (Folge: Provisionsanspruch) oder nicht zu vertreten sind (Folge: kein Provisionsanspruch). Zu vertreten hat der Unternehmer alles, was in seine unternehmerische und betriebliche Risikosphäre fällt. Nicht mehr in seine Sphäre fallen beispielsweise Umstände, die als höhere Gewalt zu werten sind. Daher können Coronabedingte  Lieferschwierigkeiten durchaus dazu führen, dass das in Konsequenz nicht durchgeführte Geschäft dem Handelsvertreter auch nicht zu verprovisionieren ist.

Praxistipp: Dokumentieren Sie die Gründe gut, die ggf. dazu geführt haben, dass Sie Ihrem Handelsvertreter für ein Geschäft keine Provision zahlen, das aufgrund Coronabedingter Umstände nicht durchgeführt wurde. Sie müssen diese Gründe beweisen können. Der Handelsvertreter ist auch nicht gezwungen, die Provision sofort geltend zu machen und könnte daher im Rahmen der Verjährungsfrist ggf. bis zu einem späteren Zeitpunkt (etwa einer Vertragsbeendigung) abwarten, bis er diese einfordert.

Kontakt: Bei Fragen senden Sie uns gerne eine E-Mail an corona@skwschwarz.de

Stand: 03.04.2020

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