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31.10.2022

Eckpunkte zur Cannabislegalisierung beschlossen - Was kommt in die Tüte?

Die Bundesregierung hat sich Ende 2021 im Koalitionsvertrag auf die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken verständigt. Hauptargument für die Legalisierung ist die Ermöglichung einer (Qualitäts-)Kontrolle, wodurch ein Gesundheits- und Jugendschutz bewirkt werden soll. Zudem soll ein legaler Konsum den Schwarzmarkt eindämmen. Schließlich soll von der Legalisierung auch die Staatskasse, durch zusätzliche Steuereinnahmen einerseits und Ersparnisse bei den Kosten für (Straf-)Verfolgungsbehörden und Justiz andererseits, profitieren.

Am 19. Oktober 2022 ist bekannt geworden, dass das Bundesministerium für Gesundheit das für Herbst angekündigte Eckpunktepapier für die Legalisierung von Cannabis vorgelegt hat. Eine Woche später, am 26. Oktober 2022, hat das Bundeskabinett die Eckpunkte für das Legalisierungsvorhaben beschlossen. Die wichtigsten geplanten gesetzlichen Regelungen zur Cannabislegalisierung sind Folgende:

Entkriminalisierung:
Cannabis und der Wirkstoff Tetrahydrocannabinol (THC) sollen rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden. Genusscannabis, Medizinalcannabis und Nutzhanf sollen vollständig aus dem Anwendungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen werden. Die Produktion, die Lieferung und der Vertrieb von Genusscannabis sollen innerhalb eines lizenzierten und staatlich kontrollierten Rahmens zugelassen werden. Der Erwerb und Besitz von bis zu 20 bis 30 Gramm Genusscannabis soll für Erwachsene ab 18 Jahren zum Eigenkonsum im privaten und öffentlichen Raum straffrei sein. Privater Eigenanbau soll in begrenztem Umfang – drei weibliche blühende Pflanzen – erlaubt werden. Diese Straffreiheit soll auch für Jugendliche unter 18 Jahren gelten, allerdings sollen Jugendämter diese zur Teilnahme an Präventionskursen verpflichten können. Mit Inkrafttreten der geplanten Neuregelung sollen laufende Ermittlungs- und Strafverfahren beendet werden.

THC-Grenzwerte:
Eine THC-Obergrenze soll es nicht geben, da der THC-Gehalt nur mit hohem labortechnischem Aufwand festgestellt werden kann. Es soll jedoch geprüft werden, ob es für unter 21-jährige eine THC-Obergrenze geben soll, um dem Risiko für cannabisbedingte Gehirnschädigungen in der Adoleszenz vorzubeugen.

Verkaufsorte:
Der Verkauf soll in lizenzierten Geschäften, ggf. auch in Apotheken erfolgen. Durch den Verkauf in Apotheken soll insbesondere im ländlichen Raum ein breiteres Angebot ermöglicht werden. Abgabestellen müssen Auflagen in Bezug auf Sachkunde, Beratung und räumliche Lage erfüllen. Einen Versandhandel soll es zunächst nicht geben.

Kinder- und Jugendschutz:
Der Zugang zu den lizenzierten Verkaufsstellen soll nur Erwachsenen gestattet sein. Um dies zu gewährleisten, soll bereits beim Betreten der Verkaufsstelle eine Alterskontrolle erfolgen. In Apotheken soll die Alterskontrolle vor der Abgabe erfolgen. Lizenzierte Verkaufsstellen sollen Mindestabstände zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen einhalten. Im Bereich von Schulen, Kitas, auf Spielplätzen, in öffentlichen Parks, Fußgängerzonen bis 20:00 Uhr sowie an weiteren Orten, an denen sich Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten, soll der öffentliche Konsum von Genusscannabis verboten werden.

Darreichungsformen:
Zum Verkauf zugelassen werden sollen Cannabisprodukte zum Rauchen und Inhalieren sowie zur nasalen und oralen Aufnahme, wie z. B. in Form von Kapseln, Sprays oder Tropfen. Ob sog. Edibles, wie bspw. Cannabis-Kekse, zum Verkauf zugelassen werden sollen, soll noch geprüft werden. Synthetisch hergestellte Cannabinoide sollen nicht zugelassen werden.

Werbeverbot:
Es soll untersagt bleiben, für Cannabisprodukte zu werben.

Regulierung:
Anbau und Vertrieb sollen einer strikten staatlichen Überwachung durch Lizenzierung und Kontrolle unterliegen. Die gesamte Menge des in Deutschland vertriebenen und konsumierten Cannabis soll in Deutschland insbesondere „indoor“ unter Kunstlicht oder in Gewächshäusern angebaut werden. Unter Beachtung der Nachhaltigkeitsziele der Bundesregierung sollen beim Anbau erneuerbare Energien zum Einsatz kommen.

Besteuerung:
Umsätze aus Verkäufen mit Genusscannabis sollen der Umsatzsteuer unterliegen. Zudem soll eine besondere Verbrauchssteuer, sog. Cannabissteuer eingeführt werden.

Evaluation:
Die gesellschaftlichen Auswirkungen des Gesetzes, u. a. im Hinblick auf den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz und auf den Bereich der Straßenverkehrssicherheit, sollen nach vier Jahren und darüber hinaus evaluiert werden

Ob und wann mit einem endgültigen Gesetzesentwurf gerechnet werden kann, macht die Bundesregierung von dem Ergebnis einer Vorabprüfung durch die Europäische Kommission, welcher das Eckpunktepapier zugeleitet wird, abhängig. Konkret geht es um die Frage, ob sich das deutsche Legalisierungsvorhaben überhaupt völker- und europarechtlich durchsetzen lässt. Im Eckpunktepapier heißt es hierzu lediglich, dass der rechtliche Rahmen begrenzte Optionen biete, das Koalitionsvorhaben umzusetzen. Mit dem Vorabprüfungsverfahren soll ausgeschlossen werden, dass die Europäische Union ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einleitet. Verlaufe das Vorabprüfungsverfahren positiv, könne die Bundesregierung im 1. Quartal 2023 einen Gesetzesentwurf vorlegen. Die geplante Legalisierung könne dann im Jahr 2024 erreicht werden. Damit heißt es vorerst abwarten, ob und wann in Brüssel weißer Rauch aufsteigt.

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