Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht ohne weiteres aufgrund eines Bagatellschadens verneint werden darf (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2021, 1 BvR 2853/19). Das entscheidende Gericht hätte zuvor ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH richten müssen.