Eine rechtserhaltende Benutzung kann bei Hinzufügen eines Bildbestandteils zu einer Wortmarke selbst dann noch vorliegen, wenn der Wortbestandteil nur eine geringe Kennzeichnungskraft hat.
Die Klägerin und Nichtigkeitsantragstellerin beantragt die Löschung einer Unionsbildmarke, da sie diese mit ihrer älteren spanischen Wortmarke "GOURMET" für verwechslungsfähig hält. Die Nichtigkeitsabteilung und die Beschwerdekammer wiesen den Antrag zurück, da die vorgelegten Beweise keine ernsthafte Benutzung der älteren Marke in ihrer eingetragenen Form belegen.
Das EuG hebt die Entscheidung der Beschwerdekammer auf und stellt fest, dass die Nachweise für die Benutzung in der eingetragenen Form nicht als beschreibend eingestuft werden dürfen. Es prüft auch die Benutzung der älteren Marke in einer anderen Form und kommt zu dem Schluss, dass die zusätzlichen grafischen Elemente die Unterscheidungskraft der Marke nicht beeinflussen.
Das Gericht betont, dass Markeninhabern die Möglichkeit gegeben werden sollte, die Marke in abweichender Form zu nutzen, solange die Unterscheidungskraft nicht beeinträchtigt wird. Es erlaubt die vorsichtige Ergänzung von Wortmarken mit grafischen Elementen, solange das Wortelement seine Kennzeichnungskraft behält. Das EuG macht deutlich, dass diese Grundsätze auch bei Wortmarken mit geringer Kennzeichnungskraft gelten, wobei eine Einzelfallprüfung erforderlich ist.
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