Alle News & Events anzeigen
01.10.2024

Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Fototapeten: Erübrigt sich die Rechteklärung für Alltagsgegenstände in Film und TV?

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (link), dass Fotografien und Videoaufnahmen einer erworbenen Fototapete angefertigt und ins Internet gestellt werden dürfen, wenn vom Berechtigten kein ausdrücklicher Rechtevorbehalt erklärt worden ist. Erübrigt sich damit auch die Rechteklärung für TV-Sendungen und Filme hinsichtlich urheberrechtlich geschützter Alltagsgegenstände?

Die Vervielfältigung durch Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen in mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet - sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken - ist üblich und liegt damit im für den Urheber vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten.

Ein Urheber, der eine solche Fototapete verkauft, muss daher mit einer solchen Nutzung rechnen und willigt konkludent darin ein, wenn er im Rahmen des Vertriebs keine vertraglichen Einschränkungen der Nutzung vereinbart und auf solche Einschränkungen - etwa durch das Anbringen einer Urheberbezeichnung oder eines Rechtsvorbehalts - auch für Dritte erkennbar hinweist.

Die Verwendung von Alltagsgegenständen in TV-Sendungen und Filmen ist differenziert zu betrachten. Gehört es zum vorhersehbaren Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung, dass ein Gegenstand als Requisite oder Kulisse für Filmaufnahmen verwendet wird?

Es gibt gute Gründe, dies zumindest für nicht-fiktionale Dokumentationen anzunehmen. Es ist wohl als üblich anzusehen, dass bei den Dreharbeiten für eine Dokumentation vorgefundene Elemente wie Einrichtung, Kleidung der Interviewten etc. mitgefilmt werden. Wenn ein Berechtigter einen Alltagsgegenstand frei zur Verfügung stellt, entspricht es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung, davon auszugehen, dass dieser zufällig bei Dreharbeiten mitgefilmt wird und dadurch in audiovisuellen Medien vorkommt.

Unklarer scheint dies, wenn urheberrechtlich geschützte Alltagsgegenstände bewusst und stimmungsbildend, z.B. für eine Filmkulisse, verwendet werden. Gehört dies noch zur üblichen, vom Berechtigten zu erwartenden Nutzung? Hier auf eine Rechteklärung zu verzichten, wäre trotz der Entscheidung des Bundesgerichthofs wohl mit Risiken behaftet.

Eine abschließende Klärung dieser Fragen im Einzelfall wird erst noch erfolgen müssen.

    Teilen

  • LinkedIn
  • XING