Der Regierungsentwurf vom 16. August 2023 des Cannabisgesetzes (CanG) ermöglicht die Gründung von Cannabis-Anbauvereinigungen, auch Cannabis Social Clubs (CSC) genannt. Ziel des Regierungsentwurfes ist die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für die Regulierung von Cannabiskonsum in Deutschland. Der Entwurf basiert auf dem 2-Säulen-Eckpunktepapier und setzt die 1. Säule zum privaten und gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau für Erwachsene zum Eigenkonsum um.
Der Entwurf erlaubt die Gründung von nicht-gewerblichen Anbauvereinigungen, die Konsumcannabis gemeinschaftlich unter aktiver Mitwirkung der Mitglieder anbauen und zum Eigenkonsum an Mitglieder weitergeben dürfen. Der gemeinsame Konsum in den Vereinen soll jedoch verboten sein. Ebenso die private Weitergabe von Cannabis.
Ziel des Vereins ist demnach der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder unter legalen Bedingungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
Die Voraussetzungen für Anbauvereinigungen und Genossenschaften
- Behördliche Erlaubnis: Die Gründung einer Anbauvereinigung erfordert neben einer Eintragung ins Vereinsregister auch eine behördliche Erlaubnis über Mengen-, Qualitäts- sowie Kinder- und Jugendschutzvorgaben.
- Beschränkungen für Weitergabe: Die Weitergabe von Konsumcannabis ist nur an volljährige Mitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland erlaubt. Dabei gelten Obergrenzen sowohl für die Menge als auch für die THC-Konzentration.
- Werbe-Verbot: Es besteht ein allgemeines Werbe- und Sponsoring-Verbot.
- Schutzmaßnahmen und Prävention: Die Anbauvereinigungen müssen Informations- und Beratungsmaßnahmen durch Präventionsbeauftragte mit Sachkenntnissen umsetzen und mit lokalen Suchtberatungsstellen kooperieren.
- Mitgliedschaft: Sie dürfen max. 500 Mitglieder haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und volljährig sind.
- Öffentlicher Konsum von Cannabis: In einem Abstand von bis zu 200 Metern zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen darf nicht konsumiert werden.
Von der Idee eines Cannabis Social Clubs zum Verein - Ein Leitfaden für die Gründung
- Sieben Gründungsmitglieder: Es bedarf 7 Personen, um den Verein zu gründen.
- Gründungsversammlung: Auf der Versammlung wird der Verein gegründet. Der Verein gibt sich eine individuelle, an die Bedürfnisse angepasste, Satzung und protokolliert die Beschlüsse. In diesem Protokoll müssen bestimmte Angaben enthalten sein, z.B. Ort und Datum der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters und Protokollführers, die gefassten Beschlüsse und gewählten Vorstandsmitglieder.
- Eintragung des Vereins: Der gewählte Vorstand lässt unter Vorlage von Ausweisen, Gründungsprotokoll und Satzung bei einem örtlichen Notar oder einer Notarin die Eintragung in das Vereinsregister vornehmen. Das Amtsgericht prüft die Kompatibilität der Satzung mit dem deutschen Vereinsrecht – insbesondere bei dem Thema Satzung empfiehlt sich daher die Inanspruchnahme von Rechtsexperten. Nach erfolgreicher Prüfung ist Ihr Verein ein eingetragener Verein (e.V.).
SKW Schwarz verfügt über ein Team von erstklassigen Rechtsexperten, die sich auf das Cannabisgesetz und alle damit verbundenen Aspekte spezialisiert haben. Zudem hat die Kanzlei langjährige Erfahrung im Bereich des Gesellschaftsrechts sowie bei der Gründung von Vereinen und Genossenschaften und ist Ihnen bei der Einholung der notwendigen staatlichen Konzession behilflich.