Mit dem 1. Januar 2025 ist das neue Filmförderungsgesetz in Kraft getreten. Da die Erhebung der Filmabgabe, mit der die Filmförderung finanziert wird, nach dem alten FFG am 31. Dezember 2024 endete, war eine rechtzeitige Reform des FFG erforderlich geworden. Mit dem neuen FFG wird die Erhebung der Filmabgabe für fünf Jahre fortgesetzt und die Filmförderung umfangreich reformiert. Wir greifen die wichtigsten Änderungen auf.
Weitestgehende Automatisierung der Produktions- und Verleihförderung
Von maßgeblicher Bedeutung für die Filmförderung nach dem neuen FFG ist der Wegfall der selektiven Projektfilmförderung und der Projektförderung für Verleih- und Vertriebsunternehmen Auch die Regelungen zu Besetzung und Verfahren der Förderkommissionen entfallen. Die alten Förderinstrumente sahen noch wertende Förderentscheidungen von Förderkommissionen im Rahmen einer „Gesamtwürdigung“ vor. Mit der Bearbeitung zugehöriger Förderanträge durch die FFA war ein hoher Zeitaufwand verbunden, der insbesondere in der entscheidungsreifen Vorbereitung der Filmvorhaben für die Kommissionen und der entsprechenden Aufbereitung der Unterlagen und Formulare lag. Ausgestaltet war die Projektfilmförderung als eine Spitzenförderung mit einer Mindestförderhöhe von EUR 200.000.
Das neue FFG stellt die Produktions- und Verleihförderung vollständig auf eine automatische referenzbasierte Förderung um. Die Filmförderung wird damit für Antragsteller wesentlich planbarer und transparenter und belohnt die am wirtschaftlichen und kulturellen Erfolg eines Films Beteiligten noch stärker. Freiwerdende finanzielle Mittel aus der bisherigen Projektfilmförderung kommen der Referenzfilmförderung zugute. Bereits mit der Absenkung der Schwellen zur Teilnahme an der Produktionsförderung auf 25.000 Punkte pro Referenzfilm sollen sich nach der Prognose der FFA 42 programmfüllende Referenzfilme mehr als bisher für die Produktionsförderung qualifizieren. Förderhilfen werden zudem nun auch regieführenden und drehbuchschreibenden Personen des Referenzfilms zuerkannt.
Klare Strukturen – Filmförderungsanstalt wird zentrale Einrichtung für Filmförderung des Bundes
Klarer als bislang ordnet sich die Organisation der Filmförderung nach dem FFG. Die gesamte Filmförderung des Bundes wird ab 2025 unter dem Dach der FFA gebündelt und abgewickelt. Die FFA übernimmt damit auch die Aufgaben der Film- und Medienförderung der Bundesregierung – unter anderem die steuerfinanzierte jurybasierte Filmförderung und weitere Medienförderungen, etwa im Bereich Games. Die FFA bleibt zudem weiterhin zuständig für die Abwicklung der Drehbuch- und Drehbuchentwicklungsförderung, obwohl diese mit der Reform aus dem FFG in die steuerfinanzierte Filmförderung des Bundes überführt wird.
Das neue FFG stattet die FFA darüber hinaus, im Sinne ihrer neuen Funktion im Bereich der Filmförderung, mit einer umfassenden Richtlinienkompetenz aus und stärkt damit die Selbstverwaltungsautonomie der FFA. Die FFA vermag so flexibler und schneller auf technologische Entwicklungen und sich ändernde Marktbedingungen zu reagieren. Sie kann durch Richtlinie etwa zusätzliche Fördervoraussetzungen vorgeben und die für Referenzpunkte qualifizierenden Festivals und Preise selbst festlegen. Konkrete Bezugnahmen auf Preise (etwa den Oscar) oder Festivals (etwa die Filmfestivals in Berlin, Cannes oder Venedig) fehlen im neuen FFG.
Weitere Änderungen
Umstellung der Kinoförderung auf teilautomatisierte reine Projektförderung
Die Kinoförderung wird mit dem neuen FFG auf eine teilautomatisierte reine Projektförderung umgestellt. Die referenzbasierte Kinoförderung entfällt. Eine Förderung erfolgt bereits bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen und der Verfügbarkeit von Fördermitteln. Die abschließende wertende Förderentscheidung durch die zuständig Förderkommission entfällt. Antragsberechtigt sind nach dem neuen FFG zudem auch Personen, die bislang kein Kino betrieben haben. Ausreichend ist die Absicht, im Inland ein Kino betreiben zu wollen.
Kinobasierte Abrechnung der Filmabgabe
Die FFA rechnet die Kinoabgabe nach dem neuen FFG kinobasiert (und nichtmehr leinwandbezogen) ab. Die Filmabgabe berechnet sich damit nach dem Jahresnettoumsatz eines Kinos insgesamt. Kinoveranstalter sind von der Filmabgabe befreit, sofern der Nettoumsatz je Kino im Jahr 150.000 EUR nicht übersteigt. Mit der Anhebung der Untergrenze von 100.000 EUR auf 150.000 EUR schützt der Gesetzgeber noch stärker die Veranstalter umsatzschwächerer Kinos.
Ausgebliebene Änderungen
Kein Wegfall der Medialeistungen
Fernsehveranstalter bleiben nach dem neuen FFG auch weiterhin berechtigt, einen Teil ihrer Abgaben zur Finanzierung der Filmförderung durch Medialeistungen in Form von Werbezeiten für Kinofilme zu ersetzen. Allerdings wird der prozentuale Höchstsatz an Medialeistungen für Abgabepflichtige stark reduziert – von bislang 40 Prozent auf 15 Prozent. In der ersten Entwurfsfassung zum neuen FFG war noch die Streichung der Medialeistungen vorgesehen.Neben den Fernsehveranstaltern sind im neuen FFG im Übrigen auch Videoabrufdienste zur Erbringung von Medialeistungen berechtigt. Der Gesetzgeber trägt damit der wachsenden Bedeutung von Videoabrufdiensten und ihrer beträchtlichen Reichweite Rechnung.
Keine Einrichtung eines Diversitätsbeirats
Anders als bis zuletzt vorgesehen ergeben sich aus dem neuen FFG keine Vorgaben zur Einrichtung eines Diversitätsbeirats. Der Beirat sollte die FFA bei Fragestellungen zu Diversität, Geschlechtergerechtigkeit, Inklusion und Antidiskriminierung beraten und bei diesen Fragestellungen von der FFA rechtzeitig einbezogen werden, aber weder unmittelbar noch mittelbar Einfluss auf künstlerische Entscheidungen nehmen. Der Kulturausschuss des Bundestags hatte die Regelungen, um für das Gesetz die erforderliche Mehrheit zu erreichen, einen Tag vor der dritten (abschließenden) Lesung im Bundestag aus dem Gesetzesentwurf gestrichen.
Fazit
Mit dem Reform des FFG strukturiert der Gesetzgeber die Filmförderung für die Antragsberechtigten transparenter und planbarer und stärkt maßgeblich die Kompetenzen und Befugnisse der FFA.
Gleichwohl bleibt die Reform des FFG nur ein Baustein des seitens der Bundesregierung angekündigten „Großen Wurfs“ der Filmförderreform. Das Steueranreizmodell und eine Investitionsverpflichtung für Streamer und Mediatheken-Anbieter haben es vor Ablauf der auslaufenden Legislaturperiode letztlich nicht durch das Gesetzgebungsverfahren geschafft. Spannend bleibt, ob und inwiefern sich nach den Bundestagswahlen im Februar am gesetzlichen status quo, mit dem die Filmbranche in das Jahr 2025 startet, etwas ändert.