Denkt man an Filme und Serien, schießen uns allen spannende Thriller, herzergreifende Geschichten oder pure Action in den Sinn. Denken wir an Datenschutz, werden die wenigsten feurige Emotionen verspüren. Doch im Hintergrund spielt der in den letzten Jahren vielberühmte Datenschutz eine wichtige Rolle. Über Regisseurinnen und Regisseure, Schauspielerinnen und Schauspieler, Drehbuchautorinnen und Drehbauchautoren hinaus vereint ein Filmwerk eine Vielzahl von Beteiligten. Und mit all diesen Beteiligten kommen Daten, Daten und noch mehr Daten. Daten wohin das Auge blickt, denn auch die Abbildung von Personen sind personenbezogene Daten. Was müssen Produktionsfirmen und Auftraggeber wie Sender, Studios oder Streamingplattformen beachten, damit das Datenschutzrecht einschließlich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keinen Stoff für einen ungewollten Horrorfilm liefert?
Sneak Peak zum rechtlichen Hintergrund
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Datenschutzrechts sind die DSGVO sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Geschützt werden – verallgemeinernd gesprochen – alle Informationen, die einen Rückschluss auf eine identifizierbare natürliche Person zulassen. All diese Daten sind „personenbezogene Daten“. Die Verwendung von personenbezogenen Daten ist nicht in jedem Fall unzulässig. Es gibt verschiedene Gründe („Rechtsgrundlagen“), die eine Verwendung von personenbezogenen Daten zulassen.
Als Rechtsgrundlagen sind etwa die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen (werden die Daten nicht verwendet, kann der Vertrag nicht erfüllt werden), überwiegende berechtigte Interessen des Verwenders oder eine Einwilligung der natürlichen Personen anerkannt. Nun mag man denken, dass es doch dann ganz leicht ist: man lässt sich einfach für jeden Fall eine Einwilligung erteilen. So leicht ist es leider nicht, denn Einwilligungen haben einen entscheidenden Nachteil gegenüber anderen Rechtsgrundlagen: sie sind jederzeit und frei widerrufbar.
Problematisch ist in jedem Fall die Weitergabe von Daten in Länder außerhalb der EU, insbesondere in die USA. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes wird die Datenübertragung in die USA ohne vertragliche Verpflichtungen (Standard Contractual Terms) zur vollständigen Verschlüsselung in der Regel nicht datenschutzkonform sein. Hierauf kann wiederum nur verzichtet werden, wenn die Daten-Übertragung eine Erfüllung vertraglicher Pflichten darstellt.
Müssen die einzelnen Verträge Datenschutzklauseln enthalten? Nein, in der Regel ist das sogar eher schädlich. Ein bloßer Hinweis auf die Datenschutzhinweise genügt. Einwilligungen, soweit diese überhaupt opportun sind, sollten in jedem Fall separat vom Vertragsverhältnis eingeholt werden.
Datenschutz aus Sicht von Produktionsfirmen
Im Zuge der Herstellung eines Filmwerks versammeln Produktionsfirmen eine Vielzahl von Beteiligten (Cast & Crew) und verarbeiten unweigerlich deren personenbezogene Daten. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist hierbei der Umstand, dass die Verarbeitung zur Erfüllung der Verträge mit Cast & Crew erforderlich ist. Eine ausdrückliche Einwilligung von Cast & Crew ist daher nicht erforderlich und sollte für die Zwecke der Produktion und Auswertung der Filme und Serien auch nicht eingeholt werden (da eine Einwilligung immer widerrufen werden kann. Nur wenn der Produzent diese Daten ohne Bezug zum Film oder Serie verwenden können will, z.B. Einladungen zu Events, Newsletter und Kontaktaufnahmen für weitere Produktionen, dann wäre eine solche Einwilligung erforderlich. Diese sollte dann aber streng getrennt und separat von den abgeschlossenen Mitwirkendenverträgen eingeholt werden. In jedem Fall ist es wichtig, sämtliche Beteiligten umfassend und transparent über die Verwendung von Daten durch Aushändigung sogenannter Datenschutzhinweise zu informieren.
Datenschutz aus Sicht der auftraggebenden Sender, Streaminganbieter oder Studios
Auch die hinter der Produktionsfirma stehenden auftraggebenden Sender, Streaminganbieter oder Studios haben ein Interesse, Daten der an der Herstellung des Filmwerks beteiligten Personen zu verwenden. Regelmäßig werden die Auftraggeber jedoch nicht in direkten vertraglichen Beziehungen zu Cast & Crew stehen. Eine Verwendung der Daten kann daher nicht mit der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen gerechtfertigt werden. In dieser Konstellation kommt daher häufig eine der anderen oben erwähnten Rechtsgrundlagen zum Zuge, das überwiegende berechtigte Interesse an einer Verwendung. Der Begriff des berechtigten Interesses umfasst viele mögliche Erwägungen. Notwendig ist jedoch in jedem Fall eine Abwägung der Interessen des Auftraggebers mit den Interessen desjenigen, dessen Daten verwendet werden. Auch müssen alle Beteiligten wiederum über die Datenverwendung durch weitere Datenschutzhinweise des Auftraggebers informiert werden. Diese Aushändigung der Datenschutzhinweise des Auftraggeber an Cast & Crew wird faktisch in aller Regel nur die Produktionsfirma machen können. Daher ist eine entsprechende Verpflichtung der Produktionsfirma, dies sicherzustellen, wichtig. Auf die Auftraggeber sollten nicht auf die Einholung von Einwilligungen durch Cast & Crew vertrauen. Selbst wenn dies gelingt, sind diese Einwilligungen jederzeit widerrufbar.
Gerne stehen wir für Rückfragen und die Beratung im Einzelfall zur Verfügung.