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08.12.2024

Der neue EU Design Act tritt in Kraft: Fit für den digitalen Wandel

Nachdem unmittelbar vor unserem Webinar „Digital Bites // Das neue EU-Designrecht – fit für digital & virtual content“ der EU-Rat am 10. Oktober 2024 die finale Fassung der „Unionsgeschmacksmuster-Verordnung“ (EU) 2024/2822 und der „Design-Richtlinie“ (EU) 2024/2823 förmlich angenommen hatte, wurden beide Rechtsakte am 18. November 2024 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und treten nun am 8. Dezember 2024 in Kraft.

 

Nicht nur begrifflich eine grundlegende Reform

Während in der neuen EU-Verordnung begrifflich aus dem „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ das „Unionsgeschmacksmuster“ wird und die EU-Richtlinie nicht mehr von einem „Geschmacksmuster“, sondern – endlich – von einem „Design“ spricht, wurde im Rahmen der Reform insbesondere auch der Schutzbereich für Designs erweitert, um den Anforderungen des digitalen Zeitalters gerecht zu werden.

 

Mit digitalen Designs macht sich die EU zukunftsfähig

Wichtigste Neuerung der beiden Rechtsakte ist, dass sich das Designrecht nun auch auf den digitalen und virtuellen Raum erstreckt, ohne tradierte Grundsätze in Frage zu stellen. So schützt ein „Design“ weiterhin die Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich aus den Merkmalen, insbesondere den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung, ergibt. 

Um einen weitreichenden Schutz auch im digitalen und virtuellen Raum zu gewährleisten, wurde der Designbegriff um die Erscheinungsformen Bewegung, Übergang oder eine andere Art der Animation dieser Merkmale erweitert. Vom Begriff des „Erzeugnisses“ waren bisher digitale Inhalte nicht explizit umfasst. Nun bezieht sich die Definition aber auf alle Gegenstände, unabhängig davon, ob sie in einem physischen Objekt oder digitaler Form, inkl. grafischer Anwenderschnittstellen (GUI), vorliegen.

 

Digitale und virtuelle Designs als Chance

Der neue Anwendungsbereich des Designschutzes eröffnet in vielen Bereichen eine neue Möglichkeit, die eigenen Erzeugnisse und Produkte zu schützen. Dies reicht von Apps, digitalen (Innen-)Räumen/VR, animierten Inhalten und Gaming-Content wie etwa Skins und Tools bis hin zu 3D CAD Modellen und auch 3D-Druck, der explizit in der Reform berücksichtigt wurde. Das EU-Design bietet nicht nur der Gamingbranche, sondern vielen Zweigen der Digitalindustrie einen kosteneffizienten, unionsweiten Schutz für kreative Gestaltungen und schließt gleichzeitig bestehende Schutzlücken im IP-Portfolio neben anderen Rechten wie dem Marken- und Urheberrecht. 

Flankiert wird dies durch die neue Vermutungswirkung für die Gültigkeit registrierter Designs und für die Inhaberschaft der im Register eingetragenen natürlichen oder juristischen Person(en). 

 

Eintragung nicht ohne offene Fragen

Für die Eintragung eines Designs ist grundsätzlich erforderlich, dass dieses in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben werden kann. Um den neuen Anforderungen in Bezug auf den digitalen und virtuellen Raum gerecht zu werden, kann die Wiedergabe statisch, dynamisch oder animiert mit allen geeigneten Mitteln unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien (einschließlich Zeichnung, Fotografien, Videos, Computerbildgebung, Computermodellierung) erfolgen. Wie das technisch umgesetzt werden soll, ist bislang noch offen. Upload-Limits, Dateiformatbeschränkungen und ähnliches könnten die Eintragung deutlich erschweren. Hier ist das EUIPO gefordert, entsprechende Durchführungsleitlinien vorzugeben.

 

Registered Design (D) als Bonus und mehr

Durch die Neueinführung eines fakultativen Registrierungshinweis auf dem Erzeugnis bzw. der Verpackung (Buchstabe D innerhalb eines Kreises) besteht nun auch im Bereich des Designrechts die Möglichkeit, potentielle Rechtsverletzer abzuschrecken. 

Außerdem ist künftig auch der Transit von designrechtsverletzenden Waren durch die EU untersagt.

Im Hinblick auf Unionsgeschmacksmuster ändert sich ferner die Gebührenstruktur. Diese sieht nur noch eine Gebühr für die Anmeldung vor, keine separate Gebühr mehr für die Veröffentlichung. Insgesamt wird dadurch die Anmeldung nicht teurer; jedoch erhöht sich die Gebühr für die Verlängerungen nach dem 5. Jahr. Anmeldefreundlich fällt wiederum das “one-class-Erfordernis" bei Sammelanmeldungen weg; es wird also möglich, eine Kombination von Designs verschiedener Locarno-Klassen in einer kosteneffizienteren Sammelanmeldung anzumelden.

 

Stärkere Harmonisierung in den Mitgliedstaaten

Die Design-Richtlinie sorgt für stärkere Vereinheitlichung der Anmeldeverfahren und des Schutzumfangs von Designs in den einzelnen Mitgliedstaaten. So sollen die nationalen Ämter einheitlich künftig im Anmeldeverfahren nur noch absolute Schutzhindernisse prüfen. Eine Prüfung auf relative Schutzhindernisse, wie etwa bestehende ältere Rechte, erfolgt hingegen nicht mehr. 

Auch die Design-Richtlinie sieht die neue Vermutungswirkung für die Gültigkeit registrierter Designs und für die Inhaberschaft der im Register eingetragenen natürlichen oder juristischen Person(en) vor. Darüber hinaus müssen nunmehr alle Mitgliedstaaten die Verteidigung der gutgläubigen Vorbenutzung zulassen, die Gründe für die Nichteintragung und Nichtigkeit nationaler Designs sind nun zwingend und alle Mitgliedstaaten müssen in Zukunft eine Reparaturklausel vorsehen. Nationaler Schutz für nicht-eingetragene Designs wird insgesamt abgeschafft und existiert damit nur noch auf europäischer Ebene.

 

Zeitplan

Die neue Unionsgeschmacksmuster-Verordnung (EU) 2024/2823 gilt teilweise ab dem 01. Mai 2025, in vollem Umfang ab dem 01. Juli 2026. Die Mitgliedsstaaten haben bis zum 09. Dezember 2027 Zeit, die Design-Richtlinie (EU) 2024/2822 in nationales Recht umzusetzen. Kurz nach Veröffentlichung der beiden EU-Rechtsakte wurde außerdem am 22. November 2024 der WIPO Design Law Treaty (DLT) angenommen und damit ein neuer internationalen Standard für Designschutz gesetzt. Kernregelungen umfassen vereinfachte Anmeldeverfahren, einheitliche Schutzfristen und klare Bestimmungen zu den Anforderungen an die Anmeldung. Damit hilft der Vertrag insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen, denn erwartet werden Kostenreduzierungen, reduzierte Komplexität, schnellere Bearbeitungszeiten sowie größere rechtliche Vorhersehbarkeit und Sicherheit für Anmeldende. Damit geht das internationale Designrecht insgesamt einen wichtigen Schritt nach vorne.

 

Fazit

Die praktischen Auswirkungen und die neuen Möglichkeiten für Unternehmer/innen durch die Reform des EU-Designrechts sind groß. Es lohnt sich bereits jetzt Möglichkeiten auszuloten, Schutzlücken im eigenen IP-Portfolio zu schließen. In unserem IP-Adventskalender finden Sie hinter Türchen 8 noch einmal die wichtigsten Key Facts. 
>> Zum IP-Adventskalender <<

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