Die für Geschäftspartner („Gläubiger“) eines bankrotten Kaufmanns oder Unternehmens („Schuldner“) bereits an sich unschöne Situation wird durch das Recht des Insolvenzverwalters zur Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO vielfach erst richtig ärgerlich. Kann doch auf diese Weise derjenige, der vorinsolvenzlich noch Leistungen oder auch nur Sicherheiten vom Schuldner erhalten hat, gezwungen sein, diese zur Befriedigung der Gläubigergesamtheit wieder herauszugeben.
Einen Überblick zum Thema Insolvenzanfechtung gibt Dr. Thomas Hausbeck in der Downloaddatei "Grundzüge der Insolvenzanfechtung".