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19.03.2025

SKW Schwarz erzielt mit Dr. Eckart von Hirschhausen Sieg gegen Provider vor dem OLG Frankfurt

Hostprovider muss sinngleiche Deep Fakes löschen – ein rechtlicher Meilenstein

SKW Schwarz hat für den bekannten Mediziner und TV-Moderator Dr. Eckart von Hirschhausen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main einen Meilenstein beim Vorgehen gegen Deep Fakes erzielt. In einem Eilverfahren entschied das OLG, dass ein Provider, der über eine Rechteverletzung in Kenntnis gesetzt, abgemahnt oder verklagt worden ist, sich selbsttätig und somit aktiv auch um andere sinngleiche Rechteverletzungen auf seiner Plattform kümmern und diese löschen muss.

„Sinngleich“, so das Gericht in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss, sind dabei etwa Beiträge mit identischem Text und Bild, aber durchaus auch mit abweichender Gestaltung (Auflösung, Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), inklusive bloßer Änderung typografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, die den Aussagegehalt nicht verändern.
Mit dem Beschluss setzt das OLG Frankfurt die Senatsrechtsprechung zum „Künast-Meme“ fort, berücksichtigt dabei aber auch den zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act und formuliert erstmalig die genannte „aktive Prüfpflicht“.

„Die aktiven Prüfpflichten der Provider sind mit dieser Entscheidung nunmehr klar, konkret und vorhersehbar definiert“, betont Götz Schneider-Rothhaar, Partner bei SKW Schwarz, der gemeinsam mit dem Counsel Fabian Bauer Dr. Eckart von Hirschhausen in dem Verfahren vertreten hat. Das OLG mache in seiner Entscheidung deutlich, dass dem Serviceprovider die Prüfpflichten zumutbar sind und er genau diese Prüfung technisch umsetzen kann. Das Gericht stellte außerdem fest, dass der Serviceprovider seine Prüfpflicht verletzt, wenn er nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung von einer konkreten Rechteverletzung seiner Prüfpflicht zur Identifikation sämtlicher identischer und im Kern gleicher Videos auf seiner Plattform nachkommt. 

„Die Entscheidung ist ein fantastischer Meilenstein und Durchbruch und sie wird mit hoher Wahrscheinlichkeit viel weitergehende Konsequenzen für viele Prominente und andere Rechteinhaber in sämtlichen Kreativbranchen haben“, so Götz Schneider-Rothhaar. „Weiß ein Serviceprovider zukünftig von einem Deep Fake oder auch von möglichen anderen Rechteverletzungen, kann er wegen sinngleicher Inhalte, die er von seiner Plattform nicht aktiv bereits gelöscht hat, nicht nur kostenpflichtig abgemahnt werden. Die Betroffenen können vielmehr auch direkt klagen, Schadenersatz und gegebenenfalls sogar eine Entschädigung verlangen.“

Nach Einschätzung von Götz Schneider-Rothhaar werden die Plattformen reagieren müssen. „Denn es bieten sich deutlich mehr Chancen, Serviceprovider für Rechteverletzungen konkreter als bisher in Anspruch zu nehmen.“

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 4.3.2025, Az. 16 W 10/25
(vorgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.11.2024, Az. 2-03 O 393/24)
 

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