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17.03.2020

Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen wird ausgesetzt

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat mitgeteilt, dass die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen unter gewissen Voraussetzungen bis zum 30.09.2020 ausgesetzt werden soll. An einer entsprechenden Regelung wird derzeit gearbeitet.

Nach § 15 a Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) sind Geschäftsführer bzw. Vorstände von juristischen Personen (auch GmbH & KG) bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrunds einen Insolvenzantrag zu stellen. Die Bundesregierung hat diverse Hilfsmaßnahmen für Unternehmen angekündigt, die durch die Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Man ist sich bewusst, dass die Bearbeitung der Anträge auf öffentliche Hilfen nicht immer innerhalb von drei Wochen erfolgen wird. Auch Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen mit Banken oder Investoren werden eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Das BMJV arbeitet deshalb aktuell eine gesetzliche Regelung aus, die die Insolvenzantragspflicht für betroffene Unternehmen aussetzt.

Als Vorbild dienen die Regelungen, die bereits anlässlich der Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2016 getroffen wurden. Es wurde angekündigt, die jetzt zu erwartende Regelung daran zu orientieren. Die Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht könnte dann ungefähr wie folgt aussehen:

„Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie, so ist die nach § 15 a der Insolvenzordnung bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. September 2020.“

Hierdurch würde es den Geschäftsleitern ermöglicht werden, sich gesetzeskonform zu verhalten. Bei einem verspäteten Insolvenzantrag würden sonst zivilrechtliche Haftungen und strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten sein.

Zu beachten ist, inwieweit der Gesetzgeber die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wiederum auf die Dauer der Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen begrenzt und ob erneut die begründete Aussicht auf Sanierung zur Voraussetzung gemacht wird. Das entsprechende Unternehmen wird auch nachzuweisen haben, dass die Corona-Epidemie die Ursache der wirtschaftlichen Probleme darstellt. Völlig ungeklärt ist bislang, nach welchen Maßstäben später die Prüfung erfolgt, ob sich die Geschäftsleiter auch nach der neuen Regelung gesetzeskonform verhalten haben.

Es bleibt abzuwarten, ob das BMJV eine praxisgerechte und für die Geschäftsleiter rechtssichere Entscheidungshilfe erarbeitet.

Stand: 17.03.2020

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