Das Landgericht München hat kürzlich die Video-Sharing-Plattform TikTok wegen des öffentlichen Zugänglichmachens von Filmwerken zur Unterlassung und Auskunft sowie - dem Grunde nach - zu Schadensersatz verurteilt.
TikTok wurde durch Nikita Ventures, ein auf die Verbreitung digitaler Inhalte spezialisiertes Medienunternehmen, für unrechtmäßige Veröffentlichungen von Filmwerken zur Verantwortung gezogen. Die Klägerin hatte TikTok entsprechend der Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG zunächst den Erwerb von Nutzungsrechten angeboten. Die Verhandlungen zwischen den Parteien blieben jedoch ergebnislos und wurden – so das Gericht – auf Seiten von TikTok nicht ausreichend ernsthaft und ergebnisoffen geführt.
Das Gericht betonte, dass Diensteanbieter, wie hier TikTok, nach § 4 UrhDaG bestmögliche Anstrengungen unternehmen müssen, um vertragliche Nutzungsrechte zu erwerben. Erfolgt dies nicht, so hat der Diensteanbieter nicht die Möglichkeit zwischen einer (Nach-)Lizenzierung und der Blockierung der Inhalte zu wählen, sondern haftet für die Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Die Voraussetzungen der §§ 4 bis 11 UrhDaG sind kumulativ, nicht alternativ zu erfüllen. Die Voraussetzungen an eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 UrhDaG waren daher im Ergebnis nicht erfüllt.
Das noch nicht rechtskräftige Urteil stärkt somit die Stellung der Rechteinhaber und erhöht das Haftungsrisiko für Videoplattformen erheblich. Wir werden die weiteren Entwicklungen mit großem Interesse beobachten.