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26.03.2021

BGH kippt ständige Rechtsprechung zum Benutzungsnachweis zugunsten der klagenden Markeninhaber

Die Auslegung und Vereinheitlichung von nationalem Recht aufgrund von europarechtlichen Vorgaben bringt immer wieder Unsicherheiten mit sich – so auch im Markenrecht. Für Inhaber deutscher Marken sind dank der Entscheidung des BGH vom 14. Januar 2021 (Az. I ZR 40/20) und der jüngst umgesetzten EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, nun aber die Anforderungen im Rahmen eines Antrags auf Verfall oder der Erhebung einer Klage auf Verfall gesunken. Damit wird es zukünftig einfacher nichtbenutzte störende Marken, man könnte auch sagen „Registerleichen“ anderer Inhaber, zu beseitigen.

Die Auslegung und Vereinheitlichung von nationalem Recht aufgrund von europarechtlichen Vorgaben bringt immer wieder Unsicherheiten mit sich – so auch im Markenrecht. Für Inhaber deutscher Marken sind dank der Entscheidung des BGH vom 14. Januar 2021 (Az. I ZR 40/20) und der jüngst umgesetzten EU-Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, nun aber die Anforderungen im Rahmen eines Antrags auf Verfall oder der Erhebung einer Klage auf Verfall gesunken. Damit wird es zukünftig einfacher nichtbenutzte störende Marken, man könnte auch sagen „Registerleichen“ anderer Inhaber, zu beseitigen.

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