Drohnenaufnahmen und die Panoramafreiheit
Das deutsche Urheberrecht erlaubt mit der sogenannten Panoramafreiheit die lizenzfreie Nutzung von Bildern und Videos urheberrechtlich geschützter Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Orten befinden. Seit einiger Zeit ist juristisch umstritten, ob diese Freiheit auch für Aufnahmen gilt, die mit einer Drohne gemacht werden. Ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 27.04.2023, Az.: 4 U 247/21) hat nun neuen Wind in die Diskussion gebracht.
Zum Hintergrund
Die Panoramafreiheit beruht auf dem Grundgedanken, dass urheberrechtlich geschützte Werke, die sich an öffentlichen Orten befinden, jederzeit von der Allgemeinheit wahrgenommen werden können und die Werke somit der Allgemeinheit gewidmet sind. Sie dürfen dann lizenzfrei genutzt werden und als Foto, Bild oder Video vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Auch eine gewerbliche Nutzung ist erlaubt.
Drohnenaufnahmen erweitern die Möglichkeiten der Wahrnehmung von Bau- oder Kunstwerken und es können insbesondere Perspektiven eingefangen werden, die ohne technische Hilfsmittel von der Allgemeinheit nicht wahrnehmbar sind.
Bisherige Rechtslage
Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Problematik gibt es bisher noch nicht. Das LG Frankfurt/Main (Urteil vom 25.11.2020, Az.: 2-06 O 136/20) entschied 2020, dass auch Drohnenaufnahmen von der Panoramafreiheit erfasst seien und begründete dies mit einem Verweis auf Europarecht. Dort beziehe sich die Ausnahme der Panoramafreiheit allein auf das Merkmal, dass sich das Werk an einem öffentliche Ort befinden muss. Die Einschränkung, dass die Wahrnehmung nur ohne technische Hilfsmittel erfolgen dürfe, ergebe sich daraus nicht. Insbesondere müsse bei der Beurteilung den technischen Entwicklungen der letzten Jahre Rechnung getragen werden, betont das LG.
Diese Entscheidung hatte Symbolcharakter, war aber dennoch stark umstritten.
Das Urteil des OLG Hamm
Anders als das LG Frankfurt/Main entschied nun das OLG Hamm. In zweiter Instanz bestätigten sie, dass ihrer Ansicht nach Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. Diese gelte gerade nur für Aufnahmen, die auch von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus gemacht werden, nicht aber aus der Luft. Damit sieht sich das OLG Hamm auf einer Linie mit dem BGH, der in der Vergangenheit bereits Aufnahmen, die mit besonderen Hilfsmitteln wie einer Leiter oder durch Entfernen von Schutzvorrichtungen getätigt wurden, als nicht von der Panoramafreiheit gedeckt, ansah.
Für die Nutzung der Aufnahmen sei daher eine Lizenz des Schöpfers oder der Schöpferin notwendig.
Das Urteil des OLG Hamm ist allerdings noch nicht rechtskräftig und liegt in nächster Instanz dem BGH vor.
Ausblick und Praxishinweis
Mit Einlegen der Revision liegt das Urteil nun beim BGH, was Hoffnung auf eine Klärung der Streitigkeiten rund um Drohnenaufnahmen macht. Beide Seiten haben gute Argumente und der Ausgang bleibt spannend.
Für Drohnennutzerinnen und -nutzer bedeutet dies zunächst weiterhin Vorsicht im Umgang mit ihren Drohnenaufnahmen, insbesondere wenn diese gewerblich genutzt werden sollen. Mit dem Urteil des OLG Hamm laufen sie nun Gefahr, für ihre Fotos oder Videos abgemahnt zu werden. Dieses Risiko lässt sich minimieren, indem man darauf achtet, was aufgenommen und später genutzt wird. Sind urheberrechtlich geschützt Werke darunter, sollten diese nur als unwesentliches Beiwerk zu sehen sein.