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07.04.2025

Unternehmensnachfolge im Handwerk – das sollten Sie beachten

Für Handwerksbetriebe wird das Thema Unternehmensnachfolge zunehmend zur großen Herausforderung. Geschätzt etwa 600.000 kleinere und mittelständische Unternehmen in Deutschland planen bis Ende 2025 eine Nachfolgeregelung. Doch etwa 165.000 Betrieben droht mangels geeignetem Nachfolger die Stilllegung. Dabei hat das Handwerk nicht nur sprichwörtlich goldenen Boden, sondern tatsächlich sehr gute Wachstumschancen. Und gegenüber einer Neugründung bietet die Nachfolge einen entscheidenden Vorteil: Unternehmensnachfolger übernehmen meist auch einen treuen Kundenstamm.

Immer weniger junge Menschen sind an einer Selbstständigkeit oder auch einer Betriebsnachfolge interessiert.  Viele scheuen zudem den bürokratischen Aufwand bei der Erfüllung von Informations- und Meldepflichten (z. B. Grundbuchamt, Handelsregister, Kammern und Berufsgenossenschaften) sowie die rechtliche und steuerliche Komplexität einer Betriebsnachfolge. Und schließlich bleiben die nicht unerheblichen Probleme des Kaufpreises und der Zahlungsmodalitäten sowie der Finanzierung der Unternehmensnachfolge.

Der Wunsch, innerhalb der eigenen Familie einen passenden Unternehmensnachfolger zu finden, ist in deutschen Betrieben weiterhin stark ausgeprägt. Doch nicht immer findet sich innerhalb der Familie ein passender Kandidat. Eine naheliegende Alternative ist es, den Betrieb an einen erfahrenen Mitarbeiter zu übergeben, der nicht nur Branchenwissen mitbringt, sondern auch bereits mit den Strukturen und Abläufen innerhalb des Betriebes vertraut ist.

Eine solche Übertragung kann, je nachdem in welcher Rechtsform der Handwerksbetrieb betrieben wird, als Asset Deal oder als Share Deal erfolgen. Während beim Share Deal das Unternehmen als Ganzes übertragen wird und damit eine Gesamtrechtsnachfolge unter Erhalt des Betriebes erfolgt, werden beim Asset Deal lediglich die Vermögensgegenstände des Unternehmens einzeln übertragen. Vertragstechnisch ist in der Regel ein Share Deal einfacher, weil hier lediglich Anteile an einem Unternehmen und nicht dessen Vermögensgegenstände übertragen werden. Allerdings ist ein Share Deal dann nicht möglich, wenn der Handwerksbetrieb als Einzelunternehmen betrieben wird und es deshalb keine Gesellschaftsanteile gibt.

 

Verkaufssteuern

Gut ist, dass, wenn ein Unternehmen im Ganzen verkauft wird, keine Umsatzsteuer anfällt. Weniger gut ist, dass abhängig davon, wie der Betrieb organisiert ist und wie der Verkauf letztlich stattfindet, Ertragsteuern entstehen. Was das bedeutet, soll hier exemplarisch für den Verkauf einer GmbH und einer GmbH & Co. KG erklärt werden.

 

Verkauf einer Handwerksbetriebs-GmbH & Co. KG

Wenn ein privater Unternehmer seine Anteile an einer GmbH & Co. KG im Wege eines Share Deal oder den laufenden Betrieb des Unternehmens, sprich die einzelnen Wirtschaftsgüter des Unternehmens, in Form des Asset Deal verkauft, fällt auf den Veräußerungsgewinn gleichermaßen Einkommensteuer an. 

Der zu versteuernde Gewinn ergibt sich dabei aus dem Verkaufspreis abzüglich der Kosten wie z. B. Beraterkosten oder Notargebühren und des steuerlichen Buchwerts. Die stillen Reserven des Betriebs werden beim Verkauf aufgedeckt und mitversteuert. Der so ermittelte Gewinn aus dem Unternehmensverkauf wird dann mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Unternehmers von bis zu 42 % (im Fall der „Reichensteuer“ sogar 45 %) besteuert.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) hält für den Verkauf einer GmbH & Co. KG einige Steuervergünstigungen parat. So gilt beim Verkauf eines kleineren Betriebs ein Freibetrag von bis zu 45.000 Euro, der jedoch ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 Euro abgeschmolzen wird. Wegen dieser Abschmelzungswirkung löst sich der Steuervorteil ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro komplett auf.

Für die Unternehmensnachfolge in größeren Handwerksbetrieben, die als GmbH & Co. KG organisiert sind, erhält ein Verkäufer, der das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat, eine Steuerermäßigung von 56 % des durchschnittlichen Einkommensteuersatzes (§ 34 Abs. 4 EStG). Dies gilt allerdings nur für Veräußerungsgewinne bis zu fünf Millionen Euro. Zu beachten ist zudem, dass der Mindeststeuersatz hier 14 % beträgt.

Eine weitere Steuerprivilegierung zugunsten des Unternehmensverkäufers kann die Fünftel-Regelung sein, die zu einer Progressionsminderung führt.

Schließlich kann der Gewinn eines Mitunternehmers – also eines Unternehmers, der nicht alleiniger Unternehmensinhaber ist – von der Gewerbesteuer freigestellt werden, wenn der gesamte Mitunternehmeranteil, inklusive des Sonderbetriebsvermögens, verkauft wird. Vor allem bei der GmbH & Co. KG muss berücksichtigt werden, dass die Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH Sonderbetriebsvermögen darstellen und mitveräußert werden sollten. Will der Verkäufer sein Sonderbetriebsvermögen, etwa ein Grundstück, nicht mitverkaufen, bedarf es zuvor einer entsprechenden Steuergestaltung.

 

Verkauf einer Handwerksbetriebs-GmbH 

Wird der Handwerksbetrieb hingegen in der Rechtsform einer GmbH betrieben und werden alle GmbH-Geschäftsanteile verkauft, ist für die steuerliche Betrachtung maßgeblich, ob die Geschäftsanteile im Privat- oder im Betriebsvermögen des Unternehmens gehalten wurden.

Werden nämlich die Geschäftsanteile im Privatvermögen gehalten, so greift bei einem Share Deal das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Danach werden 60 % des Verkaufsgewinns mit dem individuellen Einkommensteuersatz des Unternehmers besteuert, sofern der Verkäufer mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist. Das Teileinkünfteverfahren gilt auch dann, wenn die GmbH-Beteiligung nicht vom Verkäufer direkt, sondern mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten wird (z. B. Verkäufer ist an einer Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt, die wiederum die GmbH-Beteiligung hält). Liegt dagegen eine Kleinstbeteiligung des Verkäufers von unter 1 % vor, greift grundsätzlich die Abgeltungssteuer, bei der der Veräußerungsgewinn mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer besteuert wird.

Hält der Verkäufer seine GmbH-Geschäftsanteile hingegen im Betriebsvermögen, so unterliegt der Veräußerungsgewinn wiederum dem Teileinkünfteverfahren. Der Gewinn des Verkäufers unterfällt dann zu 60 % seiner Einkommensteuer und u. U. der Gewerbesteuer. Auf der Ebene des Betriebsvermögens kommt es allerdings nicht darauf an, wie hoch die Beteiligung des Verkäufers ist; Abgeltungssteuer fällt hier nicht an.

Ist der Handwerker allerdings an der operativ tätigen Handwerksbetriebs-GmbH mittelbar über eine weitere GmbH (z. B. eine Familienholding-GmbH) beteiligt, so werden die Geschäftsanteile der Handwerksbetriebs-GmbH rechtlich durch diese Mutter-GmbH verkauft. In diesem Fall ist der Veräußerungsgewinn aufgrund des Schachtelprivilegs nach § 8 b Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei. Der Veräußerungsgewinn wird dann lediglich mit einer nicht abzugsfähigen Betriebsausgabe von 5 % belastet. 

 

Verkauf der Assets eines GmbH-Handwerksbetriebs

Wird der Handelsbetrieb dergestalt übertragen, dass alle Betriebsmittel der GmbH, d. h. Grundstücke, Fahrzeuge, Arbeitsverhältnisse, einzeln auf den Käufer übertragen werden (Asset Deal), unterliegt der Veräußerungsgewinn der GmbH der normalen Körperschaft- und Gewerbesteuer. Der aus dem Kaufpreis generierte Veräußerungsgewinn wird daher als laufender Gewinn der GmbH besteuert (also mit insgesamt rund 30 %). Die stillen Reserven im verkauften Betrieb der GmbH werden hierbei ebenfalls aufgedeckt und sind von der GmbH zu versteuern. Dies gilt auch beim Verkauf eines Teilbetriebs der GmbH.

Wird der sich aus dem Kaufpreis ergebende Gewinn nun von der verkaufenden GmbH an seine Gesellschafter (den Handwerker) ausgeschüttet, so wird diese Gewinnausschüttung im Rahmen des Teileinkünfteverfahrens mit 60 % des jeweiligen individuellen Steuersatzes der Einkommenssteuer des Unternehmers unterworfen.

 

Fazit

Um alle Herausforderungen und Hürden rund um die Betriebsnachfolge zu meistern, sollte mindestens drei Jahre vor einer geplanten Unternehmensübergabe mit der Suche nach geeigneten Kandidaten begonnen werden. Es sollten zunächst alle Vor- und Nachteile einer familieninternen oder externen Übernahme abgewogen werden. Geprüft werden sollten unbedingt auch die steuerlichen Implikationen, um sicherzustellen, dass eine Nachfolgelösung gewählt werden, die für den Unternehmen unter steuerlichen Aspekten möglichst günstig ist und das private und das Betriebsvermögen möglichst wenig belastet.

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