In einer interessanten Entscheidung hat es der Bundesgerichtshof den Gesellschaftern einer zweigliedrigen GmbH erleichtert, für die Durchsetzung von Ansprüchen der GmbH gegen ihre eigene Geschäftsführung zu sorgen (Urteil vom 5.11.2024, Az. II ZR 85/23). Hintergrund war folgender:
Die Minderheitsgesellschafterin (49%) einer GmbH war der Ansicht, dass der Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen ihre eigenen Geschäftsführer zustünden. Zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die eigene Geschäftsführung bedarf es nach § 46 Nr. 8 GmbHG eigentlich eines Gesellschafterbeschlusses (sog. „Geltendmachungsbeschluss“). Üblicherweise wird mit dem Geltendmachungsbeschluss zugleich ein sog. „besonderer Vertreter“ bestellt, der die Gesellschaft gegenüber ihrer eigenen Geschäftsführung vertritt, d.h. insbesondere den Sachverhalt aufarbeitet, Anwälte beauftragt instruiert und alle nötigen Entscheidungen trifft. Denn die befangenen Geschäftsführer können die Gesellschaft ersichtlich nicht im Streit gegen sich selbst vertreten.
Im Streitfall waren die angegangenen Geschäftsführer der Gesellschaft allerdings zugleich Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin (51%). Erwartungsgemäß nutzten sie ihre Stimmmehrheit und votierten gegen den Geltendmachung der Ansprüche gegen sich selbst. Hierbei unterlagen sie zwar einem Stimmverbot, da nach § 47 Abs. 4 GmbHG niemand als „Richter in eigener Sache“ mit abstimmen darf. Ihre Stimmen hätten daher nicht mitgezählt werden dürfen. Dies hielt die befangenen Geschäftsführer jedoch nicht davon ab, eine Feststellung des Beschlusses „angesichts der unklaren Rechtslage“ trotzdem zu verweigern.
Dem hat der Bundesgerichtshof unter Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung nun die Grundlage entzogen.
Danach „erübrigt sich ein Geltendmachungsbeschluss nach § 46 Nr. 8 GmbHG in der zweigliedrigen GmbH, wenn der andere Gesellschafter einem Stimmrechtsausschluss nach § 47 Abs. 4 GmbHG unterliegt, weil die Beschlussfassung in diesem Fall eine überflüssige Formalität bedeuten würde […]. Unter diesen Umständen bedarf es deshalb auch keiner Beschlussfassung über die Bestellung eines Prozessvertreters. […] Der verbliebene stimmberechtigte Gesellschafter einer zweigliedrigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist […] zur Vertretung der Gesellschaft im Prozess oder Bestellung eines Prozessvertreters berechtigt, ohne dass es dazu noch der Fassung eines dahingehenden förmlichen Beschlusses durch ihn bedarf […]. Auch eine solche Beschlussfassung wäre eine überflüssige Formalität, da der Wille des Gesellschafters zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft durch sein Auftreten als Prozessvertreter oder durch Bestellung eines Prozessvertreters zweifelsfrei dokumentiert wird.“
Der allein stimmberechtigte Gesellschafter kann also auf kurzem Wege ohne Beschluss selbst über die Geltendmachung der Ansprüche entscheiden und sich selbst oder einen Dritten mit der Durchsetzung betrauen. Während sich diese Rechtsprechung im Hinblick auf den bloßen Geltendmachungsbeschluss bereits seit den 1980er Jahren herausgebildet hatte, war bislang offen, ob dies auch für die praktisch relevante Frage der Bestellung des besonderen Vertreters gilt. Hier hat der Bundesgerichtshof nun für erfreuliche Rechtssicherheit gesorgt.
Der klagenden Minderheitsgesellschafterin im Streitfall war damit freilich nicht geholfen: Wegen der fehlenden Beschlüsse hatte sie die Klage – als Gesellschafterin – in eigenem Namen erhoben und Zahlung an die Gesellschaft verlangt, was nur in engen Ausnahmefällen zulässig ist (sog. „actio pro socio“). Da die Gesellschaft ohne Weiteres selbst hätte klagen können, indem die Minderheitsgesellschafterin sich selbst oder einen Dritten hiermit beauftragt, war die Klage der Gesellschafterin abzuweisen.