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31.05.2022

Virtuelle Influencer, Models, Mixed Reality Kampagnen und ein dickes Bündel Persönlichkeitsrechte?

Haben virtuelle Influencer Persönlichkeitsrechte? Natürlich nicht, schließlich sind virtuelle Influencer nur eine kreative, wenngleich häufig täuschend echte Imitation einer realen Person. Doch ist das alles? Denken wir zu kurz, wenn wir bei „Persönlichkeitsrechten“ nur an die beteiligten „echten“ Influencer/innen und Schauspieler/innen denken. Kurz und knapp: Ja, oft steckt mehr drin als man glaubt! Zeit etwas Licht auf die persönlichkeitsrechtlichen Belange aller Beteiligten zu richten.

Mixed Reality – unsere Akteure

Schon heute eröffnen Mixed Reality Kampagnen völlig neue Gestaltungsspielräume und technisch, sozial wie auch optisch vielfältige neue Interaktionsmöglichkeiten zwischen Menschen auf der einen Seite und in spannende Texturen gegossener Kreativität, Bits und Bytes auf der anderen Seite. Virtuelle Influencer, wie Lil Miquela, einem auf immer und ewig 19-jährigen Robotermodell aus L.A. führen „Beziehungen“ mit realen Menschen und lassen sich in gemeinsamen Werbekampagnen mit bekannten menschlichen Gesichtern –wie etwa mit Bella Hadid für Calvin Klein – ablichten. Für die Zuschauer nicht unmittelbar erkennbar beteiligt, wirken dabei zahlreiche reale Beteiligte mit. Reale Schauspieler/innen, die ihre Bewegungen und ihr Erscheinungsbild mittels Motion-/Performance-Capturing bereitstellen und Modell stehen, Kreative, die die virtuellen Influencer designen und programmieren und natürlich reale Models und Schauspieler/innen, die bei den Mixed Reality Kampagnen mitspielen und mit ihren virtuellen Counterparts interagieren.

Recht am eigenen Bild, der eigenen Stimme und der persönlichen Ehre – die betroffenen Persönlichkeitsrechte

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht besteht aus einem bunten Blumenstrauß verschiedener Einzelrechte. Als Ausdruck der Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG fallen darunter vor allem das Recht am eigenen Bild, der eigenen Stimme und der persönlichen Ehre, letztlich aber sämtliche kommerziellen und nicht-kommerziellen Aspekte der Persönlichkeit.

In erster Linie stehen daher Rechtspositionen der realen Vorbilder für die virtuellen Influencer, der Motion-/Performance-Capturing Darsteller/innen und der realen Models und Schauspieler/innen, die gemeinsam mit den virtuellen Influencern vor der Kamera stehen, im Fokus. Je nachdem, auf welche Art und Weise die auf kreativer Ebene beteiligten Mitarbeiter/innen der Werbe-/Medienagenturen eingebunden sind, ist jedoch auch auf deren Rechtspositionen zu achten. In sehr eng umgrenztem Umfang kommt „persönlichkeitsrechtlicher“ Schutz auch Unternehmen zu Gute. Immer dann, wenn Unternehmen „in Ihrem sozialen Geltungsgehalt“ betroffen sind, also ihr Ruf und ihr Image in der Öffentlichkeit durch Aussagen oder Darstellungen beeinträchtigt werden, kann das sogenannte „Unternehmenspersönlichkeitsrecht“ betroffen sein. Im Fall der Verletzung persönlichkeitsrechtlicher Positionen drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche

Um die Mixed-Reality Kampagne rechtssicher aufzustellen ist daher auf eine vertragliche Absicherung der Mitwirkung aller Beteiligten zu achten. Gut geplant hält besser und ein unerforschtes Universum bahnbrechender und kreativer Mixed-Reality Kampagnen steht weit offen.

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