EU-Kommission verabschiedet neue Standarddatenschutzklauseln für internationalen Datentransfer
Die Presseerklärung der EU-Kommission sowie die neuen Standarddatenschutzklauseln und die finale Fassung der Standardvertragsklauseln für Auftragsverarbeitungsverträge können über diesen Link abgerufen werden.
Neue Standarddatenschutzklauseln für den internationalen Datentransfer
Die Rechtmäßigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten in Länder außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums wird grundsätzlich in 2 Stufen festgestellt. Auf der 1. Stufe muss zunächst eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 Abs. 1 DS-GVO (z. B. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO – Vertragserfüllung) für die Datenübermittlung vorliegen. Auf der 2. Stufe wird dann geprüft, ob bei dem Empfänger im Drittland ein angemessenes Datenschutzniveau für personenbezogene Daten besteht. Ein solches Schutzniveau kann für ein Land ganz oder teilweise für einen Sektor mit einem Angemessenheitsbeschluss durch die EU-Kommission festgestellt werden.
Nach Art. 46 DS-GVO kann ein angemessenes Schutzniveau auch durch geeignete Garantien hergestellt werden. Eine von diesen Garantien sind die Standarddatenschutzklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c) DS-GVO. Dabei handelt es sich um Musterverträge, die beide Parteien zum Einhalten eines mit der Europäischen Union vergleichbaren Datenschutzniveaus verpflichten. Diese wurden nunmehr endlich überarbeitet. Die neuen Standarddatenschutzklauseln lösen die bislang noch geltenden Standardvertragsklauseln für einen Transfer zwischen Verantwortlichen aus 2001 sowie den Datentransfer an Auftragsverarbeiter aus 2010 für Übermittlungen personenbezogener Daten in Drittländer ab.