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27.08.2024

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote – Was gilt für Geschäftsführer?

Geschäftsführer trifft nach dem Ausscheiden grundsätzlich keine wesentliche Verpflichtung zur Vermeidung von Nachteilen für das Unternehmen. Zum Schutz von besonderen Kenntnissen und Einblicken in die Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens sind nachvertragliche Wettbewerbsverbote daher von hoher Relevanz. Daher betrachten wir nun im zweiten Teil unserer Beitragsreihe zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten die Voraussetzungen solcher Verbote bei Geschäftsführern. Mangels gesetzlicher Regelungen unterliegen Wettbewerbsverbote gegenüber Organmitgliedern (= Geschäftsführern) strengen Anforderungen, und die Rechtsprechung hält an einem engen Anwendungsbereich fest. Mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. April 2024 (Az.: II ZR 99/22) haben sich die Anforderungen weiter konkretisiert. Insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur Zusage einer Karenzentschädigung haben sich neue Erkenntnisse ergeben.

Voraussetzungen eines wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbots für Geschäftsführer

  • Wichtig: Der Katalog der §§ 74 ff. HGB findet gegenüber Geschäftsführern keine originäre Anwendung. Geschäftsführer als Organmitglieder sind nicht genauso schutzwürdig wie Arbeitnehmer.
  • Schriftform: Es besteht daher auch kein Schriftformerfordernis. Dennoch ist es ratsam, nachträgliche Wettbewerbsverbote schriftlich im Anstellungsvertrag festzuhalten.
  • Dauer: In der Regel sind bis zu zwei Jahre angemessen. Längere Zeiträume müssen durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt sein.
  • Geltungsbereich: Es muss ein räumlicher Geltungsbereich festgelegt werden, der sich auf die Tätigkeit des Unternehmens beschränkt. Dazu zählt auch der Bereich, auf den sich das Unternehmen erstrecken will.
  • Gegenständlich: Es darf nicht jede Tätigkeit für Konkurrenzunternehmen untersagt werden. Vielmehr muss sich die Vereinbarung auf die relevante unternehmerische Tätigkeit beschränken.
  • Karenzentschädigung: Entschädigungslose Wettbewerbsverbote sind per se nicht unbillig und vor allem nicht sittenwidrig. Die Höhe ist frei zu vereinbaren (Gestaltungsfreiheit).
  • Rückwirkender Wegfall bei Verstoß: Vereinbarungen, die bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot zu einem rückwirkenden Wegfall der Karenzentschädigung führen, sind wirksam und stellen keine unbillige Belastung dar.

Praxistipps

Zusammenfassend ergeben sich für Unternehmen auch hinsichtlich der nachvertraglichen Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer einige Hürden. Ein Fokus sollte vor allem auf eine transparente und sorgfältige Ausgestaltung des Verbots gelegt werden.

Trotz fehlender Pflicht dienen Karenzentschädigungen allgemein dem Ausgleich erheblicher Benachteiligungen und können die Grenzen der Billigkeit ausweiten. Je intensiver das nachvertragliche Wettbewerbsverbot in die Interessen des Geschäftsführers eingreift, desto schwieriger ist es, dieses ohne eine Entschädigung zu rechtfertigen. Besonders bei längerer Laufzeit des Verbots kann eine angemessene Karenzentschädigung sogar erforderlich sein, um von einem wirksamen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot sicher ausgehen zu können.

Co-Autorin: Hafssa Achourak

Autor/innen

Alexander Möller

Alexander Möller

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