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30.10.2024

Änderungen im Nachweisgesetz und Altersgrenzen in Arbeitsverträgen

Am 18. Oktober 2024 hat der Bundesrat dem „Vierten Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ zugestimmt, das bereits am 26. September 2024 vom Bundestag verabschiedet wurde. Dieses Gesetz bringt wesentliche Änderungen mit sich, die insbesondere für Arbeitgeber große Formerleichterungen bedeuten.

Digitaler Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen

Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Möglichkeit, wesentliche Vertragsbedingungen digital zu übermitteln. Künftig können Arbeitgeber per E-Mail über die wesentlichen Vertragsbedingungen eines Arbeitsverhältnisses informieren. Ein schriftlicher Nachweis in Papierform, wie bisher gefordert, ist nicht mehr erforderlich.

Die Regelungen im Überblick:

  • Wesentliche Vertragsbedingungen können z.B. mittels eines „Beipackzettels“ in elektronischer Textform dokumentiert und übermittelt werden.
  • Zur Textform zählen auch E-Mails; eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
  • Dieser „Beipackzettel“ muss für den Arbeitnehmer zugänglich, speicherbar und ausdruckbar sein.

Keine Schriftform bei Altersgrenzen in Arbeitsverträgen

Eine weitere wichtige Änderung des neuen Gesetzes betrifft Altersgrenzen in Arbeitsverträgen. Generell unterliegen Befristungen von Arbeitsverträgen der strengen Schriftform gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG, was bedeutet, dass ein Arbeitsvertrag – bzw. streng genommen – eine Befristungsabrede von beiden Parteien eigenhändig unterzeichnet und ihnen schriftlich zugehen muss. Ein digitaler Vertragsschluss, beispielsweise per E-Mail, genügte bisher nicht und führte zur Unwirksamkeit der Befristung mit der Folge des Zustandekommens eines unbefristeten Arbeitsvertrags. 

Mit dem neuen Gesetz wird jedoch eine Ausnahme eingeführt. Künftig können Vereinbarungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze vorsehen, in einfacher Textform (z.B. per E-Mail) gültig sein. 

Zu beachten ist jedoch:

  • Die Lockerung des Formerfordernisses gilt nur für Altersbefristungen, die das Erreichen der Regelaltersgrenze betreffen.
  • Altersbefristungen, die auf andere Zeitpunkte abstellen (wie etwa vorzeitiger Rentenbezug), unterliegen weiterhin dem strengen Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.

Fazit

Die Zustimmung des Bundesrats zum „Vierten Bürokratieentlastungsgesetz“ bringt die langersehnten erheblichen Erleichterungen für Arbeitgeber. Durch die Möglichkeit, wesentliche Vertragsbedingungen digital zu übermitteln, und die Lockerung der Formerfordernisse für Altersbefristungen, wird die Bürokratie reduziert und die Flexibilität erhöht. Das Gesetz tritt voraussichtlich zum 1. Januar 2025 in Kraft.  

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