BAG erklärt nach bisheriger Rechtsprechung zulässige Verfallklauseln eines Employee/Virtual Stock Option Plans (ESOP/VSOP) für unwirksam
Der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2025 – 10 AZR 67/24 zwei Verfallklauseln eines Virtual Stock Option Plans (VSOP) für unwirksam erklärt.
Nach Ansicht des Gerichts würde sowohl der sofortige Verfall bereits gevesteter virtueller Optionsrechte im Falle einer Eigenkündigung als auch der sukzessive Verfall bereits gevesteter virtueller Optionsrechte innerhalb von zwei Jahren – und damit doppelt so schnell, wie die vierjährige Vesting Period – nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Arbeitnehmer unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB benachteiligen. Dies begründet der Senat einerseits damit, dass die bereits gevesteten virtuellen Optionsrechte einen Teil der Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer in dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung darstellten, sodass die Verfallklauseln dem Rechtsgedanken des § 611a Abs. 2 BGB entgegenstünden. Andererseits würden die Verfallklauseln eine unverhältnismäßige Kündigungserschwerung darstellen.
Die Entscheidung erregt insoweit Aufsehen, als dass der 10. Senat mit dieser Entscheidung von seinem bisherigen Verständnis bereits gevesteter Optionen abweicht und an seiner früheren Entscheidung (BAG, Urt. v. 28. Mai 2008 – 10 AZR 351/07) nicht mehr festhält (Pressemitteilung 12/25*). Bisher hatte der 10. Senat die Auffassung vertreten, dass bereits gevestete Optionen aufgrund ihres spekulativen Charakters lediglich als Verdienstchance zu qualifizieren seien. Nach dieser Auffassung wären die o.g. Verfallklauseln wirksam gewesen.
Vor diesem Hintergrund und den damit verbundenen Folgen für die Praxis darf das vollständig abgefasste Urteil mit Spannung erwartet werden; insbesondere, da der 10. Senat in seinem Urteil vom 28. Mai 2008 über 12 Seiten darstellte, dass (virtuelle) Optionsrechte wegen ihres spekulativen Charakters, der den bereits gevesteten virtuellen Optionsrechten auch weiterhin innewohnt, nur eine Verdienstchance, aber eben keine bereits erdiente Vergütung darstellen würden.
Erst mit der Veröffentlichung des vollständig abgefassten Urteils wird erkennbar sein, ob es sich bei der aktuellen Entscheidung um eine Einzelfallentscheidung handelt oder ob der 10. Senat bereits gevestete Optionen bzw. gevestete virtuelle Optionsrechte zukünftig als Teil der Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistung qualifiziert.
Sobald das Urteil veröffentlich ist, werden wir auf die Entscheidung zurückkommen, diese für Sie einordnen und die Auswirkungen auf die Praxis für Sie herausarbeiten.
* Pressemitteilung des BAG v. 19. März 2025 (12/25) hier abrufbar.