(Gestaffelter) Mutterschutz nach Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
Nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze – Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz) bereits Ende Januar angenommen hatte, hat Mitte Februar auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt.
Ausweitung des Mutterschutzes
Mit Inkrafttreten der Anpassungen des Mutterschutzgesetzes am 1. Juni 2025 steht Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW) ein fortdauernder, abhängig vom Zeitpunkt der Fehlgeburt gestaffelter Anspruch auf Mutterschutz zu (§ 3 Abs. 5 S. 1 Nr. 1-3 MuSchG n.F.):
- 2 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. SSW
- 6 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. SSW
- 8 Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. SSW
Auswirkungen für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass eine Frau nach einer Fehlgeburt ab der 13. SSW für die Zeit des fortdauernden Mutterschutzes nicht beschäftigt werden darf, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit (§ 3 Abs. 5 S. 1 MuSchG n.F.). Diese Erklärung kann von ihr mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden (§ 3 Abs. 5 S. 2 MuSchG n.F.).
Mithin sind Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. SSW zukünftig nicht mehr auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angewiesen, sondern kraft Gesetzes durch ein relatives Beschäftigungsverbot geschützt.
Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen während des Beschäftigungsverbots im Rahmen des U2-Umlageverfahrens in Höhe von 100 Prozent.
Künftig müssen Arbeitgeber nach einer Fehlgeburt ab der 13. SSW nicht nur den viermonatigen Kündigungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 MuSchG, sondern auch das gestaffelte fortdauernde relative Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 5 MuSchG n.F. berücksichtigen.