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21.06.2024

Bereichsausnahme Gefahrenabwehr unabhängig vom Landesrecht gesichert: OLG Thüringen bestätigt Ausnahme vom Vergaberecht für Rettungsdienst

SKW Schwarz hat für die Stadt Jena ein Nachprüfungsverfahren gegen einen großen privaten Anbieter von Rettungsdienstleistungen gewonnen. Das Thüringer Oberlandesgericht (OLG) korrigierte eine Entscheidung der Vergabekammer Weimar, die im konkreten Fall die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr/Rettungsdienst für nicht anwendbar erklärt hatte. 

Der Träger des Rettungsdienstes hatte die bestehende Vorhaltung erweitert und dabei aus diversen Gründen nur Bestandsdienstleister berücksichtigt.

In seinem Beschluss vom 12.06.2024 (Verg 1/24) stellte das Thüringer OLG fest, dass der Bundesgesetzgeber den Ländern kein Ermessen eingeräumt habe, frei über die Anwendung der Bereichsausnahme bestimmen zu können. Bundesgesetzlich ist die Bereichsausnahme in § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB geregelt. Danach muss für Leistungen des Rettungsdienstes nicht mehr das strenge EU-Vergaberecht angewendet werden. Mindestvoraussetzung ist allein, dass nur gemeinnützige Organisationen beauftragt werden.

Gemäß dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht“ (Art. 31 GG) ist die Bereichsausnahme nach Auffassung des OLG Thüringen daher immer dann anwendbar, wenn gemeinnützige Leistungserbringer beauftragt werden bzw. wenn an diese – wie in Thüringen – Konzessionen vergeben werden. Etwaige subjektive Fehler oder Irrtümer bei der Vergabe sind unter der Maßgabe des Vergaberechts faktisch nicht relevant. Es kann allenfalls im Verwaltungsrechtsweg nach den Maßstäben Transparenz und Willkürfreiheit geprüft werden, ob die Beauftragung rechtskonform war.

Ein Landesrettungsdienstgesetz, nach welchem zwingend nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auszuschreiben wäre, existiert in Deutschland derzeit nicht. Das Land Sachsen hat das Landesrecht im Jahr 2023 angepasst und ermöglicht auch dort verwaltungsrechtliche Auswahlverfahren außerhalb des Vergaberechts.

„Damit ist für alle Bundesländer die Bereichsausnahme Gefahrenabwehr unabhängig vom Landesrecht sicher anwendbar“, sagt René M. Kieselmann, Partner bei SKW Schwarz, der zusammen mit Dr. Karin Deichmann und Dr. Mathias Pajunk die Stadt Jena vertreten hat. „Träger haben somit die Möglichkeit, einen konkreten Mehrwert für den Bevölkerungsschutz lokal/regional als Auswahlkriterium zu verwenden. Hierdurch kann das Ehrenamt gefördert werden. Dies wiederum sichert die Resilienz der gesundheitlichen Gefahrenabwehr.“

Mit Spannung bleibe abzuwarten, so Kieselmann, ob und wie die Träger bei künftigen Auswahlverfahren den Mehrwert für den Bevölkerungsschutz konkret berücksichtigen und langfristige sinnvolle Anreize für das Gesundheitssystem setzen werden. „Interessant wird auch sein, was die Verwaltungsgerichte sagen werden“, sagt Kieselmann weiter.

SKW Schwarz berät seit vielen Jahren diverse Träger im Bereich Rettungswesen / Gefahrenabwehr. Im Jahr 2019 hatte die Kanzlei vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) obsiegt (Urteil v. 21.03.2019, C‑465/17).

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