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10.01.2022

Flucht in die Pflichtteilsergänzung - Ein Weg aus der Pflichtteilsfalle in besonderen Fällen

In Anlehnung an althergebrachte römische Rechtstraditionen sieht das deutsche Erbrecht eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung der engsten Verwandtschaft, insbesondere der Kinder, Enkelkinder und u.U. der Eltern, sowie des Ehegatten am eigenen Nachlass vor (§ 2303 f. BGB).

Diese Mindestbeteiligung beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des von Gesetzes wegen vorgesehenen Erbteils und ist stets als Barbetrag zu leisten. Problematisch an diesem sog. Pflichtteilsrecht ist, es einseitig nur in Extremfällen (etwa wegen Straffälligkeit des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erblasser) ausschließen zu können. Zwar besteht die Möglichkeit, einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen – dies setzt aber, wie es bei Verträgen naturgemäß der Fall ist, die Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigen voraus. In aller Regel wird der Pflichtteilsberechtigten einen Verzicht aber entweder nicht oder nur gegen eine entsprechend hohe Abfindung erklären wollen.

In vielen Fällen hilft daher nur eine Verhinderungsgestaltung, die aus rechtlichen Gründen oft einen jahrelangen Vorlauf benötigt und bei der viele Fallstricke zu beachten sind. Insbesondere der nötige zeitliche Vorlauf ist aber vielfach nicht darstellbar, wenn der oder die Ratsuchende nur mehr mit einer begrenzten Lebenserwartung rechnen darf.

Guter Rat ist nun teuer! Wie kann das Pflichtteilsrecht noch beeinflusst werden?

Ein typischer Beispielsfall sieht so aus:

Eine verwitwete Mandantin, 86 Jahre alt, hat zwei Kinder, die aus der Ehe hervorgegangen sind. Ein Testament wurde bereits errichtet. Danach soll die tüchtige Tochter T Alleinerbin werden. Der Sohn S ist im Testament nicht berücksichtigt.

Die Mandantin fragt: „Mein verschwendungssüchtiger Sohn S hat mich sehr enttäuscht, er soll von meinem Nachlass nichts bekommen! Aber was ist denn mit diesem Pflichtteil – bekommt mein Sohn S trotzdem noch etwas?“

Sohn S bekommt sogar eine ganz Menge – in diesem Fall stolze 25% des Nachlasswertes! Für effektive Verhinderungsgestaltungen wird es angesichts des Alters der Mandantin bereits zu spät sein und einen Pflichtteilsverzicht wird der Sohn kaum abgeben.

Die erste Rückfrage der Anwältin/ des Anwalts wird sein, ob denn der Sohn in der Vergangenheit bereits Vermögenswerte von der Mandantin erhalten hat?

Nicht selten ist dies der Fall. Oft rührt der Grund für die gewünschte Enterbung auch aus dem Umstand, dass das Kind nicht in der erwarteten Weise mit dem bereits erhaltenen Vermögen verfahren ist.

Sind solche Schenkungen erfolgt, muss sich der Pflichtteilsberechtigte den Wert der Vorschenkung auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Die Schenkungen stellen dann gewissermaßen eine lebzeitige Voraberfüllung des Pflichtteils dar. Bei großzügigen Schenkungen kann dies dazu führen, dass der Pflichtteil bereits vollständig erledigt ist.

Der Haken an dieser grundsätzlich erfreulichen Regelung ist allerdings, dass die Anrechnung auf den Pflichtteil nur dann erfolgt, wenn der Schenker spätestens im Zeitpunkt der Schenkung eine solche Bestimmung gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten vorgenommen hat (§ 2315 BGB). Die sog. Anrechungsverfügung kann nicht nachgeholt werden; wird sie erst nach der Schenkung erklärt, ist sie unwirksam!

Bedauerlicherweise unterbleibt die Anrechnungsverfügung in vielen Fällen, insbesondere wenn die Schenkung an das Kind ohne anwaltliche oder notarielle Begleitung erfolgt ist.

Muss der Mandant oder die Mandantin hierüber aufgeklärt werden, so ist die Enttäuschung umso größer. Oft ergibt sich unter Berücksichtigung des zukünftigen Pflichtteils eine Vermögensverteilung an die Kinder, die so gar nicht gewünscht ist.

Zurück zu obigem Beispielsfall:

Die Mandantin erklärt weiter: „Mein Sohn S hat bereits Schenkungen von insgesamt € 2 Mio. erhalten. Leider hat er dieses Vermögen weitgehend verspekuliert. Eine Anrechnungsverfügung habe ich seinerzeit nicht erklärt. Mein Nachlass wird voraussichtlich rund € 2 Mio. umfassen. Daher ist es nur gerecht, wenn meine Tochter T, die bisher noch kein Vermögen von mir erhalten hat, als Alleinerbin meinen Nachlass vollständig erben wird. Dann werden meine Kinder doch gleich viel von mir erhalten haben?“

Diese Erwartung wird sich jedoch nicht erfüllen. Infolge der unterbliebenen Anrechnungsverfügung erhält Sohn S seinen vollen Pflichtteil von 25% aus € 2 Mio., somit € 500.000,-. Unter Berücksichtigung der Schenkungen von € 2,0 Mio. wird Sohn S insgesamt € 2,5 Mio. erhalten haben.

Tochter T erhält als Alleinerbin den Nachlass von € 2,0 Mio., muss hieraus aber den Pflichtteil von € 500.000,- bezahlen. Ihr werden damit insgesamt nur € 1,5 Mio. verbleiben.

Dies entspricht einer letztlichen Vermögensverteilung von 62,5% zu 37,5% zugunsten von S.

Für derartige Fälle gibt es noch einen letzten Ausweg. Die sog. Flucht in die Pflichtteilsergänzung:

Die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB) dient dazu, eine Manipulation am Nachlass zu verhindern, um hierdurch den eigentlichen Pflichtteil zu untergraben. Danach werden alle schenkweisen, lebzeitigen Vermögensweggaben des Erblassers dem Nachlass fiktiv ganz oder teilweise wieder hinzugerechnet. Der Nachlass erhöht sich also nur rechnerisch. Er wird so gestellt, als habe es die schenkweisen, lebzeitigen Vermögensweggaben nicht gegeben. Damit erhöht sich die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch, der das Produkt aus Pflichtteilsquote (Beispiel oben 25%) und dem Nachlasswert ist.

Das Besondere bei der Pflichtteilsergänzung ist jedoch, dass hierbei auch die Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten Berücksichtigung finden – und zwar auch dann, wenn keine Anrechungsverfügung erfolgt ist!

Erneut zurück zu obigem Beispielsfall:

Überträgt die Mandantin auf Anraten noch zu Lebezeiten ihr verbliebenes Vermögen von € 2 Mio. (weitgehend) auf die Tochter T, so würde sie (nahezu) vermögenslos versterben. Der Pflichtteilsanspruch von Sohn S liefe ins Leere. Trotz hoher Pflichtteilsquote von 25% ergibt sich ein wertloser Pflichtteilsanspruch, da die Pflichtteilsquote mit einem Nachlasswert nahe € 0,- zu multiplizieren wäre.

Sohn S muss daher von Tochter T die Pflichtteilsergänzung verlangen. Dem Nachlass würden hierdurch die auf Anraten von der Mandantin an T übertragenen € 2 Mio. hinzugerechnet werden. Gleichzeitig würden auch die schon zuvor an S übertragenen € 2 Mio. hinzugerechnet. Der Nachlasswert stiege hierdurch fiktiv auf € 4 Mio.

Es errechnet sich nun ein Pflichtteilsanspruch von 25% x € 4 Mio. = € 1 Mio.

Auf den sich so nun ergebenden Pflichtteilsanspruch von € 1 Mio. wird nun kraft gesetzlicher Regelung (§ 2327 Abs. 1, S. 1BGB) die lebzeitige Schenkung an Sohn S von € 2 Mio. angerechnet. Auf eine vom Erblasser erklärte Anrechnungsverfügung bei Vornahme der Schenkung kommt es hier nicht an!

Infolge der gesetzlichen Anrechnungsverfügung ist der Pflichtteilsanspruch von Sohn S sogar doppelt erfüllt. Er hat € 2 Mio. erhalten, bei einem Pflichtteilsanspruch von € 1 Mio.

Zusammenfassung:

Soll das Pflichtteilsrecht dadurch erledigt oder zumindest erheblich ausgehöhlt werden, dass bereits lebzeitig erfolgte, hohe Schenkungen in Anrechnung gebracht werden soll, bedarf es hierzu einer nicht nachholbaren Anrechnungsverfügung. Wurde es verabsäumt, die Anrechnungsverfügung spätestens im Zeitpunkt der Schenkung zu erklären, so kann dies notfalls durch eine bewusste „Flucht in die Pflichtteilsergänzung“ nachgeholt werden.

Dies erfordert ein juristisch genau abgestimmtes Vorgehen, bei welchem dem oder den Wunscherben bereits lebzeitig ein erheblicher Teil des zukünftigen Nachlasses übertragen wird. Der/die Pflichtteilsberechtigte ist dann auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angewiesen, den er/sie aber nur bei gleichzeitiger Anrechnung selbst erhaltener Schenkungen geltend machen kann.

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