Es ist ein vertrautes Bild auf Instagram: Influencerinnen zeigen sich auf ihren Bildern perfekt gestylt und lassen ihre Follower über sogenannte Tap Tags wissen, welche Marken und Produkte sie tragen und benutzen. Durch Tippen auf das Foto wird die hinterlegte Brand angezeigt und der Nutzer kann durch Klicken auf die Markierung zu dem jeweiligen Instagram-Profil der Brand gelangen. Bis heute war es fraglich, ob es sich dabei um Schleichwerbung handelt und solche Beiträge ausdrücklich als Werbung zu kennzeichnen sind. Der BGH hat nun wegweisend entschieden, dass eine Kennzeichnung von Posts als Werbung nur verpflichtend ist, wenn Influencer dafür auch eine Gegenleistung erhalten haben.
Es ist ein vertrautes Bild auf Instagram: Influencerinnen zeigen sich auf ihren Bildern perfekt gestylt und lassen ihre Follower über sogenannte Tap Tags wissen, welche Marken und Produkte sie tragen und benutzen. Durch Tippen auf das Foto wird die hinterlegte Brand angezeigt und der Nutzer kann durch Klicken auf die Markierung zu dem jeweiligen Instagram-Profil der Brand gelangen. Bis heute war es fraglich, ob es sich dabei um Schleichwerbung handelt und solche Beiträge ausdrücklich als Werbung zu kennzeichnen sind. Der BGH hat nun wegweisend entschieden, dass eine Kennzeichnung von Posts als Werbung nur verpflichtend ist, wenn Influencer dafür auch eine Gegenleistung erhalten haben.