Wir hatten bereits zur Abmahnwelle wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Nutzung von Google Fonts berichtet. Unter anderem hat ein Berliner Anwalt im Auftrag seines Mandanten entsprechende Abmahnungen versandt. Der Anwalt bot dabei an, gegen eine Einmalzahlung in Höhe von 170,00 Euro von einer weiteren Rechtsdurchsetzung abzusehen.
Uns wurden zahlreiche Fälle zur Kenntnis gebracht und auch in der allgemeinen Berichterstattung wurden schnell hohe Fallzahlen genannt. Daher lag bald der Verdacht nahe, dass hier möglicherweise über eine Software eine automatische Webseitenprüfung hinsichtlich einer Nutzung von Google Fonts erfolgt ist.
Am 21. Dezember 2022 hat die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in dieser Sache schließlich eine Pressemeldung veröffentlicht. Inzwischen werde gegen den Berliner Anwalt und seinen Mandanten strafrechtlich ermittelt wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen. Nach der Pressemeldung sollen etwa 2.000 Personen das „Vergleichsangebot“ aus Sorge vor zivilrechtlichen Konsequenzen angenommen und gezahlt haben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin führt auch aus, dass die Beschuldigten mittels einer eigens dafür programmierten Software zunächst Webseiten identifiziert haben, die Google Fonts nutzen. In einem zweiten Schritt und wieder unter Nutzung einer dafür entwickelten Software sollen die Beschuldigten Webseitenbesuche durch eine der beschuldigten Personen automatisiert vorgenommen haben.
Ausgangspunkt der Abmahnwelle und auch Inhalt der Pressemeldung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist ein Urteil des LG München I vom 20. Januar 2022 (Az. 3 O 17493/20). Danach wurde in einem Einzelfall dem dortigen Kläger u.a. ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100,00 Euro aufgrund einer (vermeintlichen) Datenschutzverletzung zugesprochen.
Sollten sich diese Tatvorwürfe bestätigen, wäre aus datenschutzrechtlicher Sicht festzuhalten, dass sehr wahrscheinlich entweder keine personenbezogenen Daten verarbeitet wurden oder zumindest nicht datenschutzwidrig.
Wir gehen davon aus, dass diese Abmahnwelle wegen einer Google Fonts-Nutzung vorbei ist. Mit Blick auf die Zukunft möchten wir in jedem Fall empfehlen, eine Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen und nicht voreilig vermeintliche „Vergleichsangebote“ anzunehmen.