Die Reform des Stiftungszivilrechts trat am 1. Juli 2023 in Kraft und betrifft nicht nur neu errichtete Stiftungen ab dem genannten Datum, sondern auch die über 25.000 in Deutschland bereits bestehenden rechtsfähigen Stiftungen.
Hintergrund der Reform sind die unterschiedlichen Regelungen in den Landesstiftungsgesetzen und die uneinheitliche Handhabung durch die Stiftungsaufsichtsbehörden. Ziel der Reform ist daher eine bundesweit abschließende und einheitliche Regelung des Stiftungszivilrechts. Wesentliche Neuerungen sind unter anderem folgende Regelungen:
Legaldefinitionen
Erstmals enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine bundeseinheitliche Legaldefinition für rechtsfähige Stiftungen und regelt sowohl auf unbestimmte Zeit (Ewigkeitsstiftungen) als auch auf bestimmte Zeit errichtete (Verbrauchsstiftungen) Stiftungen.
Auch für das Stiftungsvermögen enthält das Gesetz nunmehr eine Legaldefinition, wonach das Stiftungsvermögen einer Ewigkeitsstiftung aus dem Grundstockvermögen, welches auf Dauer ungeschmälert zu erhalten ist und aus sonstigem Vermögen und das der Verbrauchsstiftung nur aus sonstigem Vermögen besteht.
Satzungsänderungen
Bislang waren Änderungen der Satzung einer Stiftung nur möglich, wenn der Stiftungszeck unmöglich oder das Gemeinwohl gefährdet wurde. Künftig ist es zudem zulässig, prägende Bestimmungen der Satzung zu ändern, wenn wesentliche Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind (§ 85 Abs. 2 BGB) sowie alle sonstigen Bestimmungen der Satzung, wenn dies der Erfüllung des Stiftungszwecks dient (§ 85 Abs. 3 BGB). Diese Neuerungen ermöglicht den Stiftungen eine erhöhte Flexibilität bei der Anpassung ihrer Satzungen.
Hilfe für kleine bzw. notleidende Stiftungen
Ein wichtiger Aspekt der Reform betrifft den Umgang mit notleidenden Stiftungen. Hierzu werden Regelungen eingeführt, die es ermöglichen, unter gewissen Voraussetzungen Zweckänderungen vorzunehmen, Stiftungen in Verbrauchsstiftungen umzuwandeln, sie zu beenden oder Stiftungen zu einer neuen Stiftung zusammenzulegen bzw. eine Stiftung auf eine andere Stiftung zuzulegen.
Haftungsbegrenzung
Im Hinblick auf Haftungsfolgen waren Mitglieder der Organe einer Stiftung bislang bei der Handhabung mit dem Stiftungsvermögen, gerade in der „Null-Zins“ Phase sehr verunsichert. Dem entgegen zu wirken ist das Ziel der sogenannten "business judgement rule" (§ 84a Abs. 2 BGB) Danach handelt ein Mitglied eines Organs einer Stiftung nicht pflichtwidrig, wenn es „..unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben vernünftigerweise davon ausgehen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Stiftung zu handeln“. Damit entfällt unter diesen Voraussetzungen künftig die Möglichkeit, Mitglieder von Organen für Entscheidungen und Maßnahmen haftbar zu machen, die sich im Nachhinein als unvorteilhaft herausstellen
Umschichtungsgewinne
Das Grundstücksvermögen war und ist auch künftig ungeschmälert zu erhalten (§ 83c Abs. 1 BGB). Damit mussten Gewinne aus der Veräußerung von Gegenständen des Grundstockvermögens wieder in dieses reinvestiert werden. Künftig ist es demgegenüber zulässig, in der Satzung festzulegen, dass diese Gewinne auch verbraucht werden dürfen und damit kein Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung vorliegt.
Im Hinblick auf die zahlreichen Gesetzesänderungen ist dringend zu empfehlen, bestehende Satzungen von rechtsfähigen Stiftungen zu überprüfen und den neuen Erfordernissen und Möglichkeiten anzupassen. Für Rückfragen steht unser Private Clients Team gerne zur Verfügung.