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28.02.2022

Titelschutz: Fernsehbeitrag gleich Sachbuch?*

In einer Welt voller Filme, Bücher und Computerspiele nimmt der Konsument häufig als erstes den Titel des jeweiligen Werkes wahr. Dieser ist es, der die Aufmerksamkeit des Kunden auf sich zieht und ihn neugierig macht. Egal ob eingängig, provokant oder langweilig, in allen Fällen wird die Bezeichnung eines Werkes Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Ein unterscheidungskräftiger Titel bietet dabei einige Vorteile. Und hat man erst einmal einen guten Titel gefunden, sollte der auch einmalig bleiben. Anderenfalls könnten gleichnamige Werke zu unerfreulichen Verwechslungen beim Konsumenten führen. Damit es dazu nicht kommt, kennt das deutsche Markenrecht den Titelschutz. 

Titelschutz ist nicht gleich Titelschutz

Der Schutz eines Titels entsteht ohne Registrierung alleine durch seine Benutzung. Je unterscheidungskräftiger der Titel, desto weiter sein Schutz. Rein beschreibende Titel genießen hingegen keinen Schutz.

Besteht Titelschutz, dann ist der eigene Titel gegen Verwechslungsgefahr, d.h. gegen verwechselbare spätere Titelverwendungen anderer geschützt. Doch so einfach ist es dann nicht immer. Denn nicht jeder gleichnamige oder verwechslungsfähige Titel eines später veröffentlichten Werkes stellt auch gleich eine Rechtsverletzung dar. Unter anderem braucht es eine gewisse Nähe der Werke, die mit demselben Titel versehen wurden.

 „Nie wieder keine Ahnung!“

Konkret hat das OLG Frankfurt am Main am 11.01.2022 (Az. 6 W 102/21) entschieden, dass zwischen dem Titel "Nie wieder keine Ahnung!" für eine Fernsehbeitragsreihe und dem gleichen Titel für ein Sachbuch keine kennzeichenrelevante Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Dies begründet das Gericht damit, dass zwischen den Werken keine hinreichende Ähnlichkeit besteht. Der angesprochene Verkehr, hier die Verbraucher, verbinde die Fernsehbeiträge und das Sachbuch mit dem gleichnamigen Titel nicht dergestalt, dass es darin den fortgesetzten Teil der anderen Werkreihe sehe. Mit anderen Worten, bei Fernsehbeiträgen und Sachbüchern handelt es sich grundsätzlich um unterschiedliche Werke, sodass der Verkehr das eine Werk nicht für das andere hält. Etwas Anderes sei auch nicht dann anzunehmen, wenn wie hier sowohl die Beitragsreihe im Fernsehen als auch das Buch Fragen der Allgemeinbildung behandeln und die Verbraucher durchaus daran gewöhnt seien, dass es zu Fernsehserien begleitende Bücher gibt. Denn insoweit ließe sich dem Buch kein Hinweis auf die Fernsehreihe entnehmen. Ferner stamme es von anderen, im Fernsehen ebenfalls bekannten Autoren und insgesamt sei das Buch thematisch breiter gefächert.

Die Entscheidung ist richtig und nachvollziehbar. Der BGH hatte schon verschiedentlich einer ausufernden Ausweitung des Titelschutzes einen Riegel vorgeschoben, indem er bei unterschiedlichen Werkarten trotz Titelidentität keine Verwechslungsgefahr annahm.

Ganz auf dieser Linie befindet sich das OLG Frankfurt. Erst wenn die Gefahr besteht, dass der Verkehr den einen Titel für den anderen hält, liegt danach eine Verletzung der Titelschutzrechte vor. So bleibt es bei der Regel, dass Titelschutzrechte nur dann greifen, wenn auch die Werke hinreichend ähnlich sind.

Dass man in der vorliegenden Konstellation auch zu einem anderen Ergebnis kommen kann, deutet das Gericht selbst an. Denn die Verbraucher sind tatsächlich daran gewöhnt, dass es zu Fernsehserien begleitende Bücher gibt. Dafür gibt es unzählige Beispiele. Allerdings gab es hier die Besonderheit, dass es sich nicht um einen Sendungstitel, sondern nur um eine „Rubrik“ im Rahmen einer TV-Sendung handelte. Das war dem OLG Frankfurt (wie übrigens auch schon zuvor dem LG Frankfurt) dann doch zu weit voneinander entfernt.

Originellerer Titel führt zu weiterem Titelschutz

Zuletzt verdeutlicht die Entscheidung die schon angesprochene Wichtigkeit eines unterscheidungskräftigen Titels. Denn neben all den genannten Argumenten stützten die Richter ihre Entscheidung maßgeblich darauf, dass es dem Titel „Nie wieder keine Ahnung“ an Originalität fehle. Der Titel sei eher beschreibend, sodass der Verkehr bei Gegenüberstellung der Werke nicht darauf schließe, dass es sich hierbei um zwei Formen eines Werkes handelt. Das zeigt, dass die Wahl des Titels nicht nur aus Gründen des besseren Marketings bedacht werden sollte. Es ist denkbar, dass das OLG Frankfurt am Main zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätten die Produzenten der Fernsehbeiträge einen (noch) unterscheidungskräftigeren Titel für ihren Wissensbeitrag gewählt.

*) SKW Schwarz war an dem Verfahren für den betroffenen Buchverlag beteiligt.

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