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06.04.2020

Unzulässige Werbung mit dem Corona-Virus? Die Wettbewerbszentrale warnt vor schwerwiegenden Gesetzesverstößen

Viele Unternehmen sehen sich aufgrund der aktuellen Situation gezwungen, ihre langfristig durchdachten Marketingprojekte kurzfristig zu verändern und ihre Werbung an die aktuelle Situation anzupassen. Häufig wird dabei auch der Corona-Virus erwähnt. Große Vorsicht ist jedoch beispielsweise geboten, wenn ein Produkt mit irreführenden Erfolgsversprechen beworben werden soll, wie dies derzeitig zum Beispiel bei Gesichtsmasken (Lesen Sie zu diesem Thema auch den Beitrag von Markus von Fuchs, LLM zum Thema Vertrieb selbst hergestellter Atemschutzmasken.) oder Vitaminpräparaten geschieht, die teils einen effektiven Schutz vor Viren suggerieren.

Zum Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) gelten besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Aussagen, wenn in der Werbung auf die Gesundheit Bezug genommen wird (BGH I ZR 318/98). Ein Grund dafür ist, dass gesundheitsbezogene Aussagen erfahrungsgemäß eine hohe Werbewirksamkeit haben, da die persönliche Gesundheit für die Verbraucher einen sehr hohen Stellenwert hat. Werbende Anpreisungen auf diesem Gebiet sind deshalb nach Auffassung des BGH grundsätzlich nur dann zulässig, wenn diese gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entsprechen (BGH GRUR 1971, 153). Andernfalls stellen sie unter anderem eine „irreführende geschäftliche Handlung“ im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und sind folglich unzulässig. Dabei genügt für die Unzulässigkeit einer Werbung die schlichte Eignung der Aussage, den Verbraucher oder einen sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Verboten ist es darüber hinaus, in der Werbung mit der Angst der Konsumenten vor dem Virus zu „spielen“, d.h. die aktuelle Beunruhigung vieler Verbraucher in Bezug auf eine etwaige Erkrankung auszunutzen, um den Verbraucher oder einen sonstigen Marktteilnehmer zu einer Kaufentscheidung zu bewegen.

Gesetzliche Vorgaben, die im Rahmen gesundheitsbezogener Werbung unbedingt beachtet werden sollten, finden sich darüber hinaus auch im Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (HWG) und im Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFBG).

Die Wettbewerbszentrale warnt aus aktuellem Anlass davor, entsprechende Aussagen in Werbebotschaften zu verwenden. Als unzulässig zählt die Wettbewerbszentrale beispielhaft die Werbeaussagen „Corona-Infektion: Wie wir uns mit Vitalpilzen schützen können“ und „Lutschpastillen gegen Viren“ (https://www.wettbewerbszentrale.de/de/presse/pressemitteilungen/_pressemitteilung/?id=363) auf. Aber auch Werbeanzeigen, die den Corona-Virus nicht ausdrücklich erwähnen, jedoch unmissverständlich auf ihn anspielen, können vor dem beschriebenen Hintergrund einen schwerwiegenden Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn sie suggerieren, dass mit dem beworbenen Produkt beispielsweise eine Virusinfektion verhindert werden kann.

Praxistipp: Vor dem Hintergrund der ohnehin angespannten wirtschaftlichen Situation vieler Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise ist es ratsam, geplante Marketingprojekte, in denen auf den Virus direkt oder indirekt Bezug genommen werden soll, gründlich auf deren rechtliche Zulässigkeit hin zu überprüfen, um das Risiko unnötiger Kosten wegen eines etwaigen Wettbewerbsverstoßes zu minimieren. Gern sind wir bei einer entsprechenden Prüfung Ihres geplanten Marketingprojekts auch kurzfristig behilflich.

Kontakt: Bei Fragen senden Sie uns gerne eine E-Mail an corona@skwschwarz.de

Stand: 06.04.2020

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