Derzeit ist der Fristablauf für die Grundsteuererklärungen in aller Munde. Wir möchten die Aktualität des Themas nutzen, um auf die rechtzeitige Einlegung von Rechtsmittel gegen die Grundlagenbescheide hinzuweisen, ein Aspekt, der leicht übersehen wird, wenn man nur den eigentlichen Grundsteuerbescheid prüft.
Die Grundsteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Dieses erlässt daraufhin zwei Bescheide: Zum einen den Bescheid über „Grundsteueräquivalenzbeträge“ (so u.a. in Bayern bezeichnet, in anderen Bundesländern „Grundsteuerwertbescheid“) und zum anderen den Bescheid über den „Grundsteuermessbetrag“. Bei diesen Bescheiden handelt es sich um sogenannte Grundlagenbescheide, die die Besteuerungsgrundlagen für den Folgebescheid bindend feststellen.
In einem weiteren Schritt erlässt dann die zuständige Gemeinde auf Grundlage der vorgenannten Grundlagenbescheide, d.h. unter Heranziehung der dort festgestellten Angaben zu Grundstücksfläche, Wohnfläche etc., den eigentlichen Grundsteuerbescheid (den Folgebescheid). Dieser enthält die Steuer, die dann tatsächlich zu entrichten ist.
Stellt man erst bei Erhalt dieses Grundsteuerbescheides fest, dass etwa die Wohnfläche falsch zugrunde gelegt wurde, dann kann man den Grundsteuerbescheid (Folgebescheid) NICHT mehr angreifen, wenn die falsche Wohnfläche bereits im Grundlagenbescheid enthalten ist und gegen diesen nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde. Sind also Daten in den Grundlagenbescheiden – dem Grundsteueräquivalenzbescheid und Grundsteuermessbescheid – falsch, so müssen bereits diese Bescheide fristgemäß mit dem Einspruch angegriffen und richtiggestellt werden. Die dort festgestellten Werte können sonst grundsätzlich nicht mehr korrigiert werden.
Daher ist dringend zu empfehlen, die Grundlagenbescheide genau zu prüfen – und gegebenenfalls innerhalb der einmonatigen Frist Einspruch einzulegen.