EuG 23.10.2024 – T-59/24
Die Kernfrage der aktuellen Entscheidung: Wann erreicht die grafische Gestaltung einer Bildmarke die erforderliche Unterscheidungskraft? Einfache geometrische Formen ohne zusätzliche distinktive Elemente reichen im Getränkebereich oft nicht aus.
Entscheidend ist die Gesamtwirkung auf die maßgeblichen Verkehrskreise. Das Gericht legt dabei strenge Maßstäbe an und prüft detailliert, ob die gewählten Gestaltungselemente geeignet sind, als Herkunftshinweis zu dienen.
Dr. Magnus Hirsch und Jonas L. Schüler beleuchten in ihrem Beitrag, wie das Gericht die Gesamtwirkung der streitgegenständlichen Bildmarke bewertet und warum simple geometrische Formen ohne zusätzliche distinktive Elemente im Getränkebereich problematisch sein können.
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