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05.07.2021

Fluch und Segen des notariellen Nachlassverzeichnisses im Pflichtteilsrecht

Schließt der Erblasser seinen Abkömmling oder seinen Ehegatten durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge aus, so können Abkömmling bzw. der Ehegatte von dem vom Erblasser bestimmten Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB). Der gesetzliche Erbe ist also nicht gänzlich von einer Beteiligung am Erbe ausgeschlossen, jedoch reduziert sich der gegenüber dem Erben einforderbare Pflichtteil auf die Hälfte des vom Gesetz eigentlich zugedachten Erbteils. Würde der Erbteil eines Kindes also nach dem Gesetz die Hälfte des Erbes umfassen, so bemisst sich sein Pflichtteil auf ein Viertel.

Schließt der Erblasser seinen Abkömmling oder seinen Ehegatten durch testamentarische Verfügung von der Erbfolge aus, so können Abkömmling bzw. der Ehegatte von dem vom Erblasser bestimmten Erben den Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB). Der gesetzliche Erbe ist also nicht gänzlich von einer Beteiligung am Erbe ausgeschlossen, jedoch reduziert sich der gegenüber dem Erben einforderbare Pflichtteil auf die Hälfte des vom Gesetz eigentlich zugedachten Erbteils. Würde der Erbteil eines Kindes also nach dem Gesetz die Hälfte des Erbes umfassen, so bemisst sich sein Pflichtteil auf ein Viertel.

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