Trotz zum Teil schwerer Vergaberechtsverstöße erklärte der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Rückforderung einer Zuwendung für rechtswidrig. Rückforderungen müssen verhältnismäßig sein und auch ein sog. „intendiertes Ermessen“ muss fehlerfrei ausgeübt werden.
Hintergrund
Eine Gemeinde in Schleswig-Holstein beschafft mit mehreren anderen Kommunen ein Feuerwehrfahrzeug. Das Löschgruppenfahrzeug (LF 10/6) wird über eine beschränkte Ausschreibung Ende Mai 2008 gekauft. Bis Januar 2011 werden die Fördermittel ausgezahlt. Im November 2012 moniert das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt des Kreises (GPA) diverse Vergabefehler. Nach diversen Gesprächen und Stellungnahmen widerruft das GPA Mitte September 2015 den Bewilligungsbescheid und fordert die Zuweisung zuzüglich Zinsen von über EUR 10.000 zurück.
Mehr Informationen zur rechtlichen Würdigung und einen entsprechenden Praxistipp erhalten Sie im neuen Beitrag von René Kieselmann und Dr. Mathias Pajunk.
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