Es ist gem. Art. 30 III LMIV unzulässig, auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett eines Puddings neben der nach Art. 8 I HCVO zulässigen Angabe „HIGH PROTEIN“ die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ zu verwenden. (Leitsatz des Gerichts)
In seinem neuen Beitrag in der aktuellen GRUR-Prax beschäftigt sich Dr. Daniel Kendziur mit dem Beschluss des OLG Hamburg vom 30.07.2024 und spricht praxisnahe Empfehlungen aus.
Beck-Online-Abonnenten finden den vollständigen Aufsatz unter diesem LINK.