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17.01.2025

Lebensmittelrecht: Unzulässige nährwertbezogene Angabe über den Proteingehalt in einem Puddingbecher

Es ist gem. Art. 30 III LMIV unzulässig, auf der Deckelfolie und dem Seitenetikett eines Puddings neben der nach Art. 8 I HCVO zulässigen Angabe „HIGH PROTEIN“ die Angabe „20g PROTEINGEHALT PRO 200G BECHER“ zu verwenden. (Leitsatz des Gerichts)

In seinem neuen Beitrag in der aktuellen GRUR-Prax beschäftigt sich Dr. Daniel Kendziur mit dem Beschluss des OLG Hamburg vom 30.07.2024 und spricht praxisnahe Empfehlungen aus.

 

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