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23.08.2023

KI: Auswirkungen Künstlicher Intelligenz auf die Wertschöpfung mit Musik

Während Künstliche Intelligenz (KI oder engl. AI) von den einen als Motor für wirtschaftlichen Fortschritt gepriesen wird und andere dabei den Untergang menschlich-kreativen Schaffens befürchten lohnt sich beim Thema Musik eine ruhige Analyse der absehbaren Auswirkungen.

Seit im Zeitalter der Aufklärung das kreative Schaffen von Musik (komponieren) und deren Darbietung als schützenswert und wirtschaftlich nutzbar erkannt wurde, änderte sich der Entstehungsprozess von Musik ebenso fortwährend wie die Musiknutzungen.

Betrachtet man die Auswirkungen von KI generierter Musik in der Folge früherer Technisierung, Elektrifizierung und Digitalisierung, so ist die teilweise oder vollständige maschinelle Generierung von Musik nur ein folgerichtiger Schritt.

Das Urheberrecht und die Verwertung von Musik haben sich dabei jedem Fortschritt angepasst. Auch bei KI findet dieser rechtliche und wirtschaftliche Anpassungsvorgang bereits statt und wird sich beschleunigen. Computergenerierte Musik stellt insoweit keine Revolution dar, vielmehr schrittweise Evolution. Allerdings mit massiven wirtschaftlichen Auswirkungen.

Bekanntlich können Juristen jede Frage ausgiebig diskutieren, z.B. .…

  1. darf ein AI music generator (wie Mubert, Ecrett oder Loudly) auf die im Netz verfügbare Musik einfach zugreifen (web scraping) und damit trainieren?
  2. sind von KI generierte Aufnahmen und Kompositionen dann urheberrechtlich geschützt?
  3. bleibt es mein Song, wenn ich diesen z.B. mit Hilfe von databass.ai habe verbessern lasse?
  4. darf ich mich als Textautor bei der GEMA registrieren lassen, wenn ich mir den Text zu meiner Komposition von KI habe schreiben lassen?

Rechtlich werden die Antworten auf diese Fragen am Ende auf wohl bekannte Ergebnisse hinauslaufen:

  1. Wenn ein Song im Netz (oder im Radio oder auf einem Tonträger) frei verfügbar/available ist, dann darf das -urheberrechtlich betrachtet- jeder anhören, auch ein Computer zu Trainingszwecken/Data Mining. Allerdings kann der Zugang zu Data Mining vom Webseitenbetreiber auch untersagt sein (§ 44b Abs.3 UrhG), z.B. im Abo/Lizenvertrag oder durch technische Schutzmaßnahmen, § 95a UrhG.
  2. Nein, KI generierte Musik genießt in Deutschland und der EU keinen urheberrechtlichen Schutz. Nur Menschen d.h. natürliche Personen können Schöpfer eines Werkes sein.
  3. Ja. Sofern der ursprüngliche Song eine schutzfähige Komposition war, ändert die computergenerierte Weiterbearbeitung daran nichts. Der Ursprungsschöpfer bleibt also auch Urheber der weiteren Versionen. Die Übergänge werden spannend.
  4. Nein, da man nicht der Textautor ist und somit nicht den GEMA Anmeldebedingungen genügt. Aber wo kein Kläger, wie hier, da kein Richter. Und vielleicht hatte ja schon der Prompt Werkqualität, dann 3).

Wirklich spannend wird es aber in ökonomischer Hinsicht, bei der zukünftigen Wertschöpfung mit Musik. Hier wird es Umwälzungen geben

Entgegen aller Unkenrufe hat weder die Digitalisierung von Musik noch die weitgehende Nutzungsverlagerung auf Streaming die mit Musik erzielten Gesamterlöse auf Dauer verringert. Im Gegenteil, die Umsätze mit Recorded Music (Tonaufnahmen) haben sich dauerhaft nach oben entwickelt. Dabei sind jedoch mit den Internet(Streaming)Plattformen mächtige neue Marktteilnehmer entstanden. Diese Zentralisierung zu Gunsten großer Digitalanbieter führt zwangsläufig zur Frage von Verteilgerechtigkeit und musikalischer Qualität, was aber den hier gegebenen Rahmen sprengen würde.

Hinsichtlich sog. Funktionaler Musik (Hintergrundmusik, Gebrauchsmusik, Trivial- oder Funktionsmusik genannt) lässt sich in ökonomischer Hinsicht konstatieren, dass deren Gebrauch weiter zunehmen wird. Und die Befriedigung der damit verbundenen Bedürfnisse wird von maschinengenerierter Akustik besser erfüllt werden als von Menschen. Der Algorithmus wird lernen, bei welchen Tönen die Zielgruppe am kaufwilligsten, am empathischsten oder am ruhigsten wird. Warum sollte ein Fitnessstudio oder ein Restaurant GEMA-pflichtige Künstlermusik nutzen, wenn es billigere, treffgenauere Alternativen gibt. Die wenigsten von uns nähen Ihre Kleider selbst, wenn es zu günstigen Preisen eine Vielfalt vorgefertigter Kleidung gibt.

Hinsichtlich künstler- und autorengeschaffener Musik wird sich KI als Unterstützungstool weiter etablieren. Dabei werden neue Digitalplayer im Markt entstehen. Neben die technisch und/oder kreativ unterstützenden Plattformen (wie emastered.com oder databass.ai) werden dabei auch Marktteilnehmer treten, die den Entstehungsprozess (kryptografisch abgesichert wie fuse.space) dokumentieren.

Nur so wird sich in einer durchdigitalisierten, KI unterstützten Musikwelt am Ende die entscheidende Frage beantworten lassen:

man or machine? Vom Computer gemacht oder vom Menschen? Deins oder Meins?

Fazit:

Da man den Zugang von KI Anbietern zu musikalischen Internetinhalten für Trainingszwecke nicht verhindern kann, muss der Vorgang wirtschaftlich geregelt werden.

Soweit dabei urhebergeschützte Werke genutzt werden, ist das als neue Nutzungsart zu qualifizieren. Für diese (Trainings-)Nutzung muss zukünftig ein angemessenes Entgelt an die Urheber zu entrichten sein.

Soweit maschinengenerierte Musik die Bedürfnisse der Rezipienten besser befriedigt als künstlergenerierte Musik, ist das zu akzeptieren.

Bei urheberrechtlich geschützten, menschengeschaffenen Werken wird die Verlagerung wie auch bei anderen globalisierten, digitalen Vorgängen über die großen Marktteilnehmer ablaufen.

Hinsichtlich des technischen Anteils wird die Verlagerung der Wertschöpfung hin zu den besten Musik-AI-Anbietern stattfinden, hinsichtlich des Distributionsanteils hin zu den Streaming- und Social Media Plattformen und hinsichtlich des menschlich-kreativen Anteils hin zu Shooting Stars und Megastars. Die können sich (auch dank KI) noch effizienter auf die Sehnsüchte und Bedürfnissee ihrer Fans einstellen. Ein geändertes Gleichgewicht zwischen Technik und Kreation.

erstellt ohne Hilfe von ChatGPT oder anderer KI

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