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23.03.2023

MoPeG - Folgen für vermögensverwaltende Familiengesellschaften

Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird das seit über 120 Jahre alte Recht der Personengesellschaften umfassend reformiert. Davon betroffen sind auch die vermögensverwaltenden Familiengesellschaften, die häufig als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) gegründet werden.

Kern der gesetzlichen Neuerungen ist die Abkehr der gesamthänderischen Bindung des Gesellschaftsvermögens. Darunter verstand man, dass Träger des Gesellschaftsvermögens nicht die Gesellschaft selbst, sondern deren Gesellschafter in „ihrer gesamthänderischen Verbundenheit“ sind. Künftig wird demgegenüber die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt, womit sie selbst Träger des Vermögens ist Ebenso ist sie dann erbfähig, d. h. Vermögen kann gezielt an die vermögensverwaltende GbR vererbt werden.

Abgesehen von der Abkehr vom Gesamthandprinzip ist für Familiengesellschaften vor allem das neue Gesellschaftsregister von Bedeutung. Die Eintragung ist zwar freiwillig, doch faktisch zwingend, etwa wenn die Familiengesellschaft – wie häufig - Grundbesitz im Vermögen hält oder erwerben will. Denn das Grundbuch fordert künftig die Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister, wenn sie Grundbesitz erwerben oder über vorhandenes Grundbesitz verfügen möchte. Damit entfällt in Zukunft die Eintragung jedes Gesellschafterwechsels im Grundbuch, sie wird nur noch im Gesellschafterregister vollzogen.

Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister wird die Gesellschaft zugleich im Transparenzregister meldepflichtig. Damit werden die Gesellschafter im Gesellschaftsregister, und die wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister publik. Ob dies immer gewollt ist, ist fraglich, dürfte vermutlich zu einer steigenden Anzahl von Anträgen zur Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister führen (§ 23 GWB).

Hinzuweisen ist im Übrigen auf die neuen Regelungen zum Beschlussverfahren und zu den Folgen von Beschlussmängeln wie auch zur Ergebnisverwendung, was eine Überprüfung bestehender Gesellschaftsverträge in jedem Fall empfehlenswert macht.

Und was bedeutet das MoPeG für vermögensverwaltende Familiengesellschaften steuerlich?

Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften, die steuerlich intransparent sind und streng getrennt von ihren Gesellschaftern besteuert werden, werden Personengesellschaften bislang als transparent behandelt und ihre Einkünfte ertragsteuerlich nicht bei ihnen, sondern auf der Ebene deren Gesellschafter besteuert. Hieran wird sich trotz der Abkehr vom Gesamthandprinzip wohl zunächst nichts ändern, da in der Gesetzesbegründung zu lesen ist, dass mit dem MoPeG keine ertragsteuerlichen Änderungen verbunden sind. Ob dies einer höchstrichterlichen Rechtsprechung oder gar der des Bundesverfassungsgerichts Stand hält, bleibt abzuwarten. Jedenfalls werden nach dem Inkrafttreten des MoPeG die Familienmitglieder bis auf Weiteres anteilig mit den Einkünften der Gesellschaft besteuert und nicht die Gesellschaft selbst.

Im ErbStG wird der Erwerb von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft als (anteiliger) Erwerb der einzelnen Wirtschaftsgüter behandelt, so dass diese direkt bei den Gesellschaftern (anteilig) mit dem jeweiligen Wert berücksichtigt werden. Daher stellt sich die bislang noch nicht beantwortete Frage, ob diese Regelungen auch nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR noch Bestand haben können.

Dieses Problem stellt sich ebenso bei sog. „disquotalen Einlagen“ d.h. bei Einlagen eines Gesellschafters in die gesamthänderisch gebundene Rücklage einer Personengesellschaft, die den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen übersteigen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofes sind diese als Schenkung an die anderen Gesellschafter zu sehen, da sich der Wert deren Beteiligung am Gesamthandvermögen erhöht. Wie lässt sich diese Begründung beim Wegfall des Gesamthandprinzips aufrechterhalten?

Allein dieser unvollständige Überblick macht deutlich, dass bestehende vermögensverwaltende Familiengesellschaften im Hinblick auf die Neuerungen des MoPeG überprüft und deren Gesellschaftsverträge ggf. angepasst sowie die steuerlichen Entwicklungen besonders sorgfältig verfolgt werden sollten.

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