Bereits im Frühjahr 2021 hatte das LAG Düsseldorf, Az. 6 Sa 824/20, die zum damaligen Zeitpunkt sehr strittige Frage, ob in Zeiten von Kurzarbeit „Null“ der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer gekürzt werden kann, mit „Ja“ beantwortet. Diese Entscheidung hat das BAG (Urteil vom 30. November 2021, 9 AZR 225/21) bestätigt und nochmals klargestellt, dass Arbeitstage, die durch Kurzarbeit vollständig ausgefallen sind, bei der Berechnung des Jahresurlaubs unberücksichtigt bleiben können.
Die Entscheidung reiht sich in die Rechtsprechung des BAG ein, nach der in Zeiten, in denen vereinbarungsgemäß keine Arbeitspflicht besteht, auch kein Urlaubsanspruch entsteht.
Im entschiedenen Fall war die Klägerin bei der Beklagten als Verkaufshilfe in einer Bäckerei in Teilzeit tätig. Entsprechend hatte sie einen jährlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von 14 Arbeitstagen.
Aufgrund der Corona-Pandemie befand sich die Klägerin in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig in Kurzarbeit. In den Monaten November und Dezember 2020 arbeitete sie lediglich an fünf Tagen. Dementsprechend nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor und kam auf einen Urlaubsanspruch von 11,5 Arbeitstagen im Jahr 2020. Hiergegen klagte die Klägerin. Ihrer Auffassung nach müssten die Kurzarbeit bedingten ausgefallenen Arbeitstage urlaubsrechtlich wie Arbeitstage gewertet werden.
Nachdem bereits das LAG Düsseldorf die Klage abgewiesen hatte und die Klägerin in die Revision ging, hat nun das BAG die Entscheidung des LAG bestätigt.
Grundsätzlich berechne sich der (gesetzliche) Urlaubsanspruch bei Arbeitnehmern nach folgender Formel:
24 Urlaubstage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht
312 Werktage
Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs mit obiger Formel, die beispielsweise auch bei einem unterjährigen Wechsel von Voll- in Teilzeit angewendet wird. Dies gelte bei einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit als auch bei Kurzarbeit, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung wirksam eingeführt worden ist. Weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht seien wegen Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen.
Der 9. Senat setzt damit seine Rechtsprechung fort, dass ohne Arbeitspflicht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht. Bereits im Jahr 2019 hatte der Senat entschieden, dass einem Arbeitnehmer, der sich vereinbarungsgemäß im gesamten Urlaubsjahr im unbezahlten Sonderurlaub befindet, kein Urlaubsanspruch zustehe.
Praxishinweis:
Die Entscheidung ist insgesamt zu begrüßen. Zum einen gibt sie Rechtssicherheit in Bezug auf die Berechnung von Urlaubstagen während Kurzarbeit; zum anderen steht sie in einer Linie mit den Entscheidungen zur Kürzung von Urlaubsansprüchen während einem vereinbarten Sabbatical. Als Quintessenz kann aus dieser Entscheidung gezogen werden, dass bei „vereinbarter“ Freistellung kein Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht.