Immer wieder kommt Interesse an den Vor- und Nachteilen einer Familienstiftung auf. Der endgültige Verlust des eigenen Vermögens bei der Übertragung auf eine Familienstiftung wird aus innerfamiliären Gründen in etlichen Fällen nicht als Nachteil gesehen sondern sogar gewollt, solange die Erträge des Stiftungsvermögens in der Familie verbleiben. Daneben spielt aber die Frage nach den erbschaftsteuerlichen Belastungen bzw. den Möglichkeiten, diese zu reduzieren, eine große Rolle. Zur Wahrheit gehört, dass im Gegensatz zur Übertragung von Vermögen auf eine gemeinnützige Stiftung, die Übertragung auf eine Familienstiftung erbschaftsteuerpflichtig ist. Zudem wird alle 30 Jahre ein Generationenübergang fingiert und die sogenannte Erbersatzsteuer wird ausgelöst. Reduziert wird die Erbschaftsteuer durch sachliche Freibeträge, etwa für Betriebsvermögen oder vermietete Immobilien und persönliche Freibeträge, deren Höhe sich nach dem Verwandtschaftsgrad richtet. Da mit Familienstiftungen naturgemäß kein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Stifter besteht, richtet sich die Besteuerung gemäß § 15 Abs. 2 Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) nach dem Verwandtschaftsverhältnis des Stifters zu dem in der Satzung benannten entferntest Begünstigten. Sieht die Satzung der Familienstiftung z.B. vor, dass die Kinder des Stifters begünstigt sein sollen, so finden die Freibeträge für Kinder, d.h. in Höhe von € 400.000 und die Steuersätze der Steuerklasse I Anwendung. Diese Regelung gilt nach § 15 Abs. 2 ErbStG jedoch nur für Familienstiftungen im Inland, d.h. in Deutschland. Häufig wird die Gründung ausländischer Familienstiftungen überlegt, um die für deutsche Familienstiftungen geltende Erbersatzsteuer, die alle 30 Jahre fällig wird zu vermeiden. Kehrseite dieser Überlegung ist, dass ausländischen Familienstiftungen nur ein Freibetrag in Höhe von Euro 20.000 gewährt und die Erbschaft auf der Grundlage der ungünstigen Steuerklasse III mit mindestens 30% Erbschaftsteuer belastet wird.
In diesem Zusammenhang hatte das Finanzgericht Köln über einen Fall zu entscheiden, in dem eine deutsche Stifterin eine Familienstiftung in Liechtenstein errichtete und in ihrer Erbschaftsteuererklärung das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrer Tochter als Begünstigte zugrunde legte, d.h. den Freibetrag in Höhe von € 400.000 und die Berechnung der Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse I beantragte. Das Finanzamt lehnte dies unter Berufung auf den Wortlaut von § 15 Abs. 2 ErbStG ab. Hiergegen klagte die Stifterin. Das Finanzgericht Köln legte diesen Fall nun mit Beschluss vom 30. November 2023 dem Europäischen Gerichtshof vor. Es bat um Entscheidung, ob die Beschränkung des § 15 Abs. 2 ErbStG gegen den europäischen Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Sollte der Europäische Gerichtshof dem folgen, so hätte dies enorme Folgen für die Gründung ausländischer Familienstiftungen in Deutschland.
In der Praxis sind jedenfalls alle Fälle gegenüber den Finanzbehörden offen zu halten, in denen diese Frage eine Rolle spielt.