Schutzrechtsverletzungen sind kein nationales Phänomen. Häufig werden rechtsverletzende Waren im Ausland hergestellt und in die Europäische Union und nach Deutschland importiert, und oft kennen die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums weder die Verletzer noch wissen sie im Voraus von den Verletzungshandlungen. Die Beschlagnahme rechtsverletzender Waren durch die Zollbehörden ist daher ein wirksames Instrument für die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums, um zu verhindern, dass solche Produkte auf die europäischen Märkte gelangen.
Jedoch nur wenn man die entsprechenden Verfahren kann, können Schutzrerchtsinhaber die beste Strategie festlegen und die richtigen Entscheidungen treffen. Und für Handelsunternehmen, deren Waren vom Zoll wegen angeblicher Verletzung von IP-Rechten Dritter beschlagnahmt werden, ist es von entscheidender Bedeutung, ihre Rechte zu kennen und zu wissen, wie sie diese ausüben können, um den Verlust von Waren und Geschäft zu vermeiden, insbesondere im Falle von Missverständnissen und ungerechtfertigten Beschlagnahmungen. In diesem Artikel erklären wir deshalb, was sowohl Schutzrechtsinhaber als auch Händler über die Beschlagnahme von Waren durch den Zoll wegen Verletzung von IP-Rechten wissen sollten.
A. EU- und nationale Zollbeschlagnahmeverfahren
Mittels Zollbeschlagnahmeverfahren können Schutzrechtsinhaber, Verwertungsgesellschaften, Berufsorganisationen, Erzeugergemeinschaften und in gewissem Umfang auch Lizenznehmer Anträge stellen, wenn sie den Verdacht haben, dass importierte Waren ihre Rechte an geistigem Eigentum verletzen.
1. Rechte des geistigen Eigentums, die mittels Zollbeschlagnahmen durchgesetzt werden können
Es gibt grundsätzlich zwei Arten von Anträgen auf Zollbeschlagnahme – Anträge nach Gemeinschaftsrecht und nationale Anträge. Der Hauptunterschied liegt in ihrem Anwendungsbereich, sowohl in territorialer Hinsicht als auch in Bezug auf die Rechte des geistigen Eigentums und die spezifischen Situationen, die Gegenstand des Antrags sein können.
Anträge nach Gemeinschaftsrecht auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 (im Folgenden kurz: "Verordnung 608/2013") können als nationale Anträge oder als Unionsanträge gestellt werden. Ein nationaler Antrag wird in einem einzelnen Mitgliedstaat gestellt, um ein Tätigwerden der Zollbehörden ausschließlich in diesem Staat zu erreichen. Im Gegensatz dazu wird ein Unionsantrag zwar auch in einem Mitgliedstaat gestellt, allerdings mit dem Ziel, dass die Zollbehörden dieses Mitgliedstaates und mindestens eines weiteren Mitgliedstaates tätig werden. Unionsanträge nach der Verordnung sind nur für Rechte des geistigen Eigentums möglich, die auf Unionsrecht beruhen und Wirkungen in der gesamten EU entfalten (Art. 4 der Verordnung 608/2013).
Für nationale Schutzrechte sehen die Gesetze der Mitgliedsstaaten darüber hinaus nationale Rechtsvorschriften vor, nach denen ebenfalls eine Zollbeschlagnahme möglich ist. In Deutschland können beispielsweise nationale Schutzrechte auf der Grundlage von § 142a des Patentgesetzes (PatG), § 25a des Gebrauchsmustergesetzes (GebrMG), § 146 ff. des Markengesetzes (MarkenG), § 111b des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), § 55 ff. des Designgesetzes (DesignG) und § 40a des Sortenschutzgesetzes (SortSchG) durch Zollbeschlagnahme durchgesetzt werden.
Die folgende Tabelle zeigt, welche Rechte des geistigen Eigentums beim Zoll nur als Unionsanmeldungen oder als nationale Anmeldungen – entweder nach der Verordnung oder auf der Grundlage nationaler Zollvorschriften – durchgesetzt werden können:
2. Wie kann es zu einer Beschlagnahme durch den Zoll kommen?
Gemäß der Verordnung 608/2013 kann der Zoll Waren beschlagnahmen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie Rechte des geistigen Eigentums verletzen, wenn sie zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, zur Ausfuhr oder zur Wiederausfuhr angemeldet werden, wenn diese Waren in das Zollgebiet der EU gelangen oder es verlassen oder wenn sie in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden (Artikel 1 der Verordnung). Der Zoll kann entweder auf der Grundlage eines Antrags des Schutzrechtsinhabers oder auch ohne einen solchen Antrag von Amts wegen tätig werden.
Im Gegensatz zum Tätigwerden der Zollbehörden nach der Verordnung 608/2013 ist die Beschlagnahme rechtsverletzender Waren nach deutschem Recht nur nach einem entsprechenden Antrag des Schutzrechtsinhabers möglich (kein Vorgehen von Amts wegen) und zudem nur, wenn die Schutzrechtsverletzung offensichtlich ist.
Letztes ist einer der wichtigsten Unterschiede zwischen dem Verfahren nach Gemeinschaftsrecht und dem nationalen deutschen Beschlagnahmeverfahren in der Praxis: Während nach der Verordnung 608/2013 ein bloßer Verdacht auf eine Rechtsverletzung ausreicht, ist das Erfordernis der Offensichtlichkeit einer Schutzrechtsverletzung nach den nationalen deutschen Zollvorschriften viel schwieriger zu erfüllen und wird nach den strengeren deutschen Gesetzen oft auch als nicht erfüllt angesehen.
3. Was geschieht, wenn rechtsverletzende Waren beschlagnahmt wurden?
Sowohl nach der Verordnung 608/2013 als auch nach den deutschen Vollstreckungsgesetzen informieren die Zollbehörden den Anmelder oder Inhaber der Waren (die Person, die die Waren einführt, ausführt oder besitzt) und den Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums, wenn Waren wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums beschlagnahmt werden. Die Benachrichtigung enthält Einzelheiten über die Aussetzung der Überlassung bzw. Zurückhaltung der Waren, Informationen über das Verfahren zur Vernichtung und weitere Informationen über die Art und Menge der beschlagnahmten Waren sowie verfügbare Bilder. Gemäß der Verordnung 608/2013 muss diese Benachrichtigung innerhalb eines Arbeitstages erfolgen; nach nationalem deutschem Recht muss die Benachrichtigung unverzüglich (d.h. ohne schuldhafte Verzögerungen) erfolgen.
4. Was kann oder sollte eine Person oder ein Unternehmen, dessen Waren beschlagnahmt werden, tun?
a) Rechte und Möglichkeiten des Anmelders bzw. Inhabers der Waren gemäß Verordnung 608/2013
Der Anmelder bzw. Inhaber der Waren hat das Recht, die beschlagnahmten Waren zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung). Er muss dann entscheiden, ob er der Vernichtung der beschlagnahmten Waren zustimmt oder ihr widerspricht.
- Stimmt der Anmelder der Vernichtung der Waren zu, muss er dies innerhalb von 10 Arbeitstagen (oder 3 Tagen bei verderblichen Waren) schriftlich bestätigen.
- Alternativ kann der Anmelder auch der Vernichtung widersprechen.
- Der Anmelder kann die vorzeitige Überlassung der Waren auch in Fällen beantragen, in denen ein Verfahren zur Feststellung der Verletzung bestimmter Rechte des geistigen Eigentums eingeleitet wurde. Voraussetzung für die vorzeitige Überlassung ist jedoch, dass eine ausreichende Sicherheit zum Schutz der Interessen des Rechteinhabers geleistet wird, die zuständige Behörde keine Sicherungsmaßnahmen zugelassen hat und alle Zollformalitäten erfüllt sind (Art. 24 Abs. 2).
- Schweigen oder Ignorieren der Mitteilung ist hingegen in der Regel keine gute Wahl. Geht innerhalb der Frist von 10 Arbeitstagen (bzw. 3 Tagen bei leicht verderblichen Waren) keine Antwort ein, wird die Zustimmung zur Vernichtung vermutet und die Waren können unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden (Art. 23 Nr. 1 c) Satz 2).
Insbesondere aufgrund von Artikel 23 Nr. 1 c) Satz 2 der Verordnung wird dringend empfohlen, dass der Anmelder bzw. Inhaber der Waren die Beschlagnahme unverzüglich nach der Mitteilung durch die Zollbehörden prüft. Reagiert er innerhalb der Frist von 10 Arbeitstagen nicht, so hat dies in aller Regel die umgehende Vernichtung der Waren durch den Zoll zur Folge.
b) Rechte und Möglichkeiten des Anmelders bzw. Inhabers der Waren nach deutschem Recht
Ähnlich wie bei der Verordnung 608/2013 informieren die Zollbehörden den Anmelder bzw. Inhaber der Waren und den Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums über die Beschlagnahme, wenn sie nach den deutschen nationalen Durchsetzungsgesetzen tätig werden. Die Frist für den Anmelder bzw. Inhaber der Waren, um über die Zustimmung oder den Widerspruch zu entscheiden, beträgt zwei Wochen (was der Frist von 10 Arbeitstagen gemäß der Verordnung 608/2013 ähnelt, aber nicht immer identisch ist, z.B. bei Feiertagen). Die Zustimmung führt zur Einziehung der beschlagnahmten Waren.
Der Anmelder bzw. Inhaber der Waren kann auch eine gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme nach § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes beantragen, wenn er der Auffassung ist, dass die Beschlagnahme rechtswidrig ist.
5. Was kann oder sollte der Schutzrechtsinhaber tun?
a) Rechte und Möglichkeiten des Schutzrechtsinhabers gemäß der Verordnung 608/2013
Nach der Benachrichtigung über die Beschlagnahme kann der Schutzrechtsinhaber detaillierte Informationen über die beschlagnahmten Waren verlangen, einschließlich des Versenders, des Empfängers und des vorgesehenen Bestimmungsorts. Der Schutzrechtsinhaber darf die Waren inspizieren und Proben zur Analyse entnehmen (Art. 17 Abs. 4 der Verordnung). Alle vom Zoll erhaltenen Informationen, einschließlich der Art oder der Muster der Waren, dürfen ausschließlich für die Einleitung von Verletzungsverfahren, die Unterstützung strafrechtlicher Ermittlungen, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die Zustimmung zur Vernichtung der Waren oder die Festlegung von Sicherheitsleistungen verwendet werden.
Die weiteren Möglichkeiten des Schutzrechtsinhabers hängen davon ab, wie der Anmelder bzw. Inhaber der Waren auf die Beschlagnahme reagiert hat:
- Hat der Anmelder bzw. Inhaber der Waren der Vernichtung zugestimmt oder gilt diese Zustimmung mangels Reaktion als erteilt (siehe 4.a) oben), muss der Schutzrechtsinhaber den Zollbehörden innerhalb von 10 Arbeitstagen (bzw. 3 Arbeitstagen bei verderblichen Waren) schriftlich bestätigen, dass die Waren tatsächlich eine Verletzung seiner Rechte darstellen und dass er mit der Vernichtung einverstanden ist. Erfolgt eine solche Bestätigung, vernichten die Zollbehörden die beschlagnahmten Waren entsprechend. Erfolgt diese Bestätigung nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist, werden die Waren freigegeben.
- Hat der Anmelder bzw. Inhaber der Waren der Vernichtung widersprochen, so hat der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums 10 Arbeitstage (bzw. 3 Tage bei leicht verderblichen Waren) nach der Mitteilung des Widerspruchs Zeit, ein Gerichtsverfahren zur Feststellung der Rechtsverletzung einzuleiten und die Zollbehörden von der Einleitung dieses Verfahrens zu unterrichten. Werden die Zollbehörden nicht innerhalb dieser Frist über die Einleitung eines solchen Verfahrens informiert, können die Waren freigegeben werden.
Daher sollte auch der Schutzrechtsinhaber das Beschlagnahmeverfahren stets im Auge behalten und schnell handeln, denn die Nichteinhaltung der für den Schutzrechtsinhaber geltenden Fristen kann zur (unbeabsichtigten) Freigabe der Waren führen.
Im Falle einer Beschlagnahme muss der Schutzrechtsinhaber die zuständige Zollbehörde in jedem Fall informieren, wenn die Rechte des geistigen Eigentums, die Gegenstand des Antrags oder der Entscheidung sind, zwischenzeitlich nicht mehr in Kraft sind, wenn er das Recht zur Stellung des Antrags verloren hat oder wenn sich die im Antrag enthaltenen Angaben geändert haben. Werden die in Art. 15 der Verordnung geforderten Aktualisierungen nicht vorgenommen, kann dies zur Aussetzung des Zollverfahrens führen.
Schließlich muss der Schutzrechtsinhaber Vorsicht walten lassen, um eine Haftung gegenüber dem Anmelder bzw. dem Inhaber der Waren zu vermeiden. Eine Haftung kann entstehen, wenn der Schutzrechtsinhaber das Verfahren durch eigene Handlungen oder Unterlassungen nicht mehr weiter betreibt, bereitgestellte Muster nicht zurückgibt oder beschädigt, oder wenn sich später herausstellt, dass die Waren keine Schutzrechte verletzen, wie in Art. 28 der Verordnung festgelegt.
b) Rechte und Möglichkeiten des Schutzrechtsinhabers nach deutschem Recht
Widerspricht der Anmelder der Beschlagnahme, muss der Schutzrechtsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Widerspruchs entweder den Beschlagnahmeantrag zurücknehmen oder eine die Beschlagnahme bestätigende Gerichtsentscheidung vorlegen. Kann der Schutzrechtsinhaber innerhalb dieser Frist nachweisen, dass er eine gerichtliche Entscheidung beantragt, aber noch nicht erhalten hat, verlängert sich die Frist um weitere zwei Wochen, in denen der Schutzrechtsinhaber dann die bestätigende gerichtliche Entscheidung vorlegen muss. Diese Fristen sind typischerweise nur mit sehr schnell gestellten Anträgen im einstweiligen Rechtsschutz einzuhalten. Hält der Schutzrechtsinhaber diese Anforderungen und Fristen im Falle eines Widerspruchs nicht ein, werden die beschlagnahmten Waren freigegeben.
6. Besondere Verfahren für Waren in Kleinsendungen im Rahmen der Verordnung
Für Waren, die in Kleinsendungen eingeführt werden, gilt nach der Verordnung ein abweichendes Verfahren. Diese Waren müssen bestimmte Bedingungen erfüllen: Es muss der Verdacht einer Rechtsverletzung bestehen, sie dürfen nicht verderblich sein und es muss eine Entscheidung über die Genehmigung des Antrags vorliegen. Außerdem muss der Rechtsinhaber dieses Verfahren für Kleinsendungen in seinem Antrag ausdrücklich beantragt haben (Art. 26 der Verordnung).
7. Was gilt für Waren im Transitverkehr?
Die oben beschriebenen Verfahren gelten in der Regel auch für Waren, die sich im Transit in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat befinden, wenn der Verdacht besteht, dass diese Waren Rechte des geistigen Eigentums verletzen und die Zollbehörden Grund zu der Annahme haben, dass die zum Transit angemeldeten Waren tatsächlich dazu bestimmt sind, in der EU zu verbleiben oder nach dem Transit wieder in die EU eingeführt zu werden. Im Falle von Markenrechtsverletzungen können Waren sogar in reinen Transitfällen beschlagnahmt werden, d.h. auch ohne den Verdacht, dass sie im Binnenmarkt verbleiben oder in die EU reimportiert werden.
Darüber hinaus können die Kommission und die Zollbehörden spezifische Daten und Informationen mit den zuständigen Behörden in Drittländern austauschen. Dieser Austausch kann Einzelheiten wie die Art und Menge der Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, Informationen über die möglicherweise verletzten Schutzrechte sowie Transportangaben, einschließlich Schiffsnamen, Containernummern, Frachtdokumente und Umschlagorte, umfassen, um die Verfolgung der Warenbewegungen zu erleichtern.
B. Vorbereitung und Einreichung von Anträgen auf Zollbeschlagnahme
1. Wer kann Anträge stellen?
Sowohl auf nationaler als auch auf Unionsebene kommen als Antragsteller Schutzrechtsinhaber, Verwertungsgesellschaften, Berufsorganisationen und Erzeugergemeinschaften im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung 608/2013 und Art. 49 Abs. 1 der Verordnung Nr. 115/2012 in Betracht.
Bei nationalen Anmeldungen erstreckt sich das Recht, ein Verfahren einzuleiten, auf Personen oder Einrichtungen, die vom Rechteinhaber ermächtigt wurden, das geistige Eigentum zu nutzen und in seinem Namen zu handeln, insbesondere auf Lizenznehmer. Für Unionsanträge von Lizenznehmern gelten strengere Vorschriften: Unionsanträge können nur von ausschließlichen Lizenznehmern gestellt werden, wobei sich die Lizenz auf das gesamte Gebiet von mindestens zwei Mitgliedstaaten erstrecken muss.
2. Was muss eine Bewerbung enthalten?
Anträge auf Zollbeschlagnahme wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums können bei den zuständigen Zollbehörden gestellt werden, wie in Art. 3 der Verordnung dargelegt. In Deutschland ist dies die "Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz" (ZGR) der deutschen Zollbehörden, auch für nationale Anträge.
Die Anmeldung erfolgt elektronisch in einem standardisierten Formular über „ZGR online“. In dem Antrag müssen die durchzusetzenden Schutzrechte angegeben werden. Darüber hinaus muss der Antragsteller Angaben zu seiner Identität, seinem Status nach Art. 3 der Verordnung oder den jeweiligen nationalen Vorschriften und einen Nachweis über seine Berechtigung zur Antragstellung vorlegen. Wird der Antrag über einen Vertreter eingereicht, muss er Informationen über den Vertreter und einen Nachweis über dessen Befugnis, im Namen des Antragstellers zu handeln, enthalten. Bei Unionsanträgen muss der Antragsteller die Mitgliedstaaten angeben, in denen das Tätigwerden der Zollbehörden beantragt wird.
Um in der Praxis erfolgreich zu sein, sollte der Antrag auch die betreffende Warenart, technische oder gestalterische Daten zur Erkennung von Originalwaren und nachgeahmten Waren sowie eine Risikoanalyse enthalten. Da die Zollbehörden bei der Sichtung der Waren immer nur eine kursorische Prüfung vornehmen können, sollten diese Daten so präzise und hilfreich wie möglich sein. So sollten beispielsweise Merkmale, an denen echte Produkte eindeutig zu erkennen sind, sowie typische Merkmale von gefälschten Produkten detailliert beschrieben werden. Fotos und andere erläuternde Abbildungen können dem Zollpersonal helfen, auch mit ihren naturgemäß begrenzten Prüfungsmöglichkeiten rechtsverletzende Produkte zu erkennen. Sind dem Schutzrechtsinhaber bestimmte Verletzer, eine bestimmte Herkunft der nachgeahmten Produkte oder Händler von rechtsverletzenden Produkten bereits bekannt, ist es ebenfalls ratsam, diese Informationen an die Zollbehörden weiterzugeben.
In Fällen, in denen Waren zurückgehalten werden, ohne dass zuvor ein Antrag nach der Verordnung gestellt wurde, insbesondere weil die Zollbehörden selbst eine Verletzung des geistigen Eigentums vermuten, muss der Rechtsinhaber innerhalb von vier Arbeitstagen nach der Benachrichtigung durch den Zoll einen gültigen Antrag stellen. Die zuständige Zollbehörde wird dann innerhalb von zwei Arbeitstagen über den Antrag entscheiden (Art. 9 der Verordnung). Eine Beschlagnahme ohne vorherigen Antrag ist jedoch nur auf der Grundlage der Verordnung möglich, nicht auf der Grundlage der nationalen deutschen Gesetze.
Wird ein Antrag gestellt, nachdem die Zollbehörden die Überlassung von Waren gemäß Art. 18 Abs. 3 ausgesetzt oder zurückgehalten haben, und fehlen spezifische Informationen, die gemäß Art. 6 Abs. 3 g), h) oder i) erforderlich sind, so erstreckt sich der Antrag nur auf die Aussetzung oder Zurückhaltung dieser Waren. Die fehlenden Angaben müssen jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der Mitteilung nachgereicht werden, um den Anwendungsbereich des Antrags zu erweitern.
3. Wie geht es nach der Einreichung eines Antrags weiter?
Die Zollbehörde hat 30 Arbeitstage Zeit, um Anträge gemäß der Verordnung 608/2013 zu genehmigen oder abzulehnen.
Wenn ein Antrag unvollständig ist, muss die zuständige Zollbehörde den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen benachrichtigen. Mit dieser Benachrichtigung wird die 30-tägige Frist für die Entscheidung der Behörde unterbrochen, bis die fehlenden Angaben nachgereicht werden. Legt der Antragsteller die erforderlichen Informationen nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen vor, wird der Antrag abgelehnt.
Wird der Antrag genehmigt, so gilt diese Genehmigung des Tätigwerdens der Zollbehörden für ein Jahr ab dem Tag, an dem die Entscheidung wirksam wird. Die Genehmigung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn dies mindestens 30 Arbeitstage vor Ablauf des ursprünglichen Zeitraums beantragt wird. Damit eine Verlängerung möglich ist, muss der Rechtsinhaber sicherstellen, dass alle ausstehenden Schulden im Zusammenhang mit der Entscheidung beglichen sind (Art. 12 der Verordnung). Ein Schutzrechtsinhaber, dessen Antrag genehmigt wurde, wird in der Verordnung auch als "Inhaber der Entscheidung" bezeichnet.
Im Falle einer Ablehnung ist die Behörde verpflichtet, diese zu begründen. Die Ablehnung unterliegt der gerichtlichen Überprüfung durch die zuständigen Gerichte.
Der Antragsteller muss sich außerdem verpflichten, den Zollbehörden alle relevanten Änderungen mitzuteilen, wie z. B. das Erlöschen seiner Schutzrechte oder Änderungen seines Anspruchs, seiner Bereitschaft, die Haftung gemäß Art. 28 der Verordnung zu übernehmen und die Kosten gemäß Art. 29 der Verordnung zu tragen. Der Antragsteller muss der Verarbeitung seiner Daten durch die Kommission und die Mitgliedsstaaten zustimmen. Wenn er sich für das Verfahren nach Art. 26 entscheidet, muss er auch die Kosten für die Vernichtung der Waren übernehmen. Die zuständigen Zollbehörden können eine Entscheidung auf Antrag des Inhabers der Entscheidung dahingehend ändern, dass zusätzliche Rechte geistigen Eigentums aufgenommen werden, sofern der Antrag die erforderlichen Angaben nach Art. 6 Abs. 3 enthält und sich die Ergänzungen bei Unionsanträgen auf die in Art. 4 genannten Rechte beschränken.
In Fällen, in denen das Schutzrecht nicht mehr wirksam ist oder der Antragsteller seine Berechtigung zur Antragstellung verliert, werden die Zollbehörden jedoch nicht mehr tätig. Die Entscheidung über die Bewilligung des Antrags wird dann von den zuständigen Zollbehörden widerrufen oder geändert.
Anträge nach deutschem Recht werden sehr ähnlich behandelt, mit dem Unterschied, dass das Gesetz keine spezifischen Fristen für die Bearbeitung der Anträge vorsieht. Die nach deutschem Recht erteilten Entscheidungen sind ebenfalls ein Jahr lang gültig und können verlängert werden. Gegen Ablehnungen durch die Zollbehörden können ebenfalls Rechtsmittel bei den zuständigen Gerichten eingelegt werden.
C. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
Sowohl Schutzrechtsinhaber als auch Händler - unabhängig von der Art der Waren - sollten sich zumindest mit den grundlegenden Verfahrensabläufen der Zollbeschlagnahme bei mutmaßlicher Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vertraut machen. Für Schutzrechtsinhaber können diese Verfahren ein sehr wirksames und effizientes Instrument sein, um zu verhindern, dass rechtsverletzende Waren in die EU oder bestimmte EU-Mitgliedsstaaten gelangen. Und für Händler ist es wichtig, sich ihrer Rechte und insbesondere der kurzen Fristen und der notwendigen Reaktionen bewusst zu sein, um unerwünschte Folgen von Zollmaßnahmen zu vermeiden, wie z. B. die Zerstörung von Waren, weil einer Beschlagnahme nicht innerhalb der kurzen Frist von 10 Arbeitstagen nach Unionsrecht (bzw. zwei Wochen nach deutschem Recht) widersprochen wurde, oder ungewollte Rechtsstreitigkeiten über Rechtsverletzungen, die durch ungerechtfertigte Widersprüche bei eindeutigen Verletzungen verursacht werden. Im Zweifelsfall ist es daher sehr empfehlenswert, rechtzeitig fachkundigen Rechtsrat einzuholen.